RS OGH 1987/1/13 14Ob198/86, 8ObA2108/96z, 9ObA3/18h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.01.1987
beobachten
merken

Norm

ABGB §1153 A
ABGB §1153 B

Rechtssatz

Bei der Ermittlung des Inhaltes der Arbeitspflicht ist zwischen den für die Auslegung der Vereinbarung über den Rahmen der Arbeitspflicht allein maßgeblichen Umständen bei Abschluß des Vertrages einerseits und den für die Ausfüllung des vereinbarten Rahmens bedeutsamen Umständen im Verlauf des Arbeitsverhältnisses andererseits zu unterscheiden. Hiebei ist nicht am Buchstaben zu haften, sondern auf den Sinn der Vereinbarung zu sehen, der nach redlicher Verkehrsübung in wechselndem Maß auch den Inhalt der Arbeitspflicht von den jeweils gegebenen Umständen abhängig machen kann. So muß etwa ein Abteilungsleiter vielleicht auch eine andere Abteilung übernehmen.

Entscheidungstexte

  • 14 Ob 198/86
    Entscheidungstext OGH 13.01.1987 14 Ob 198/86
    Veröff: JBl 1987,468 = RdW 1987,300 = ZAS 1987/16 S 30 (Tomandl)
  • 8 ObA 2108/96z
    Entscheidungstext OGH 12.09.1996 8 ObA 2108/96z
    nur: Bei der Ermittlung des Inhaltes der Arbeitspflicht ist zwischen den für die Auslegung der Vereinbarung über den Rahmen der Arbeitspflicht allein maßgeblichen Umständen bei Abschluß des Vertrages einerseits und den für die Ausfüllung des vereinbarten Rahmens bedeutsamen Umständen im Verlauf des Arbeitsverhältnisses andererseits zu unterscheiden. Hiebei ist nicht am Buchstaben zu haften, sondern auf den Sinn der Vereinbarung zu sehen, der nach redlicher Verkehrsübung in wechselndem Maß auch den Inhalt der Arbeitspflicht von den jeweils gegebenen Umständen abhängig machen kann. (T1) Beisatz: Hier: Leitender Angestellter muß hinnehmen, daß schon bisher vorhandene, möglicherweise aber nicht in voller Schärfe ausgeübte Kontrollrechte gestrafft werden und daß das zur Kontrolle berufene Organ nunmehr räumlich näher an den leitenden Angestellten herangeführt wird. (T2)
  • 9 ObA 3/18h
    Entscheidungstext OGH 28.06.2018 9 ObA 3/18h
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0021391

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten