RS OGH 2008/4/1 5Ob165/86, 5Ob67/88, 5Ob83/99p, 5Ob75/01t, 5Ob293/07k

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Veröffentlicht am 20.01.1987
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Rechtssatz

Mit einer Antragstellung gemäß § 15 Abs 1 Z 5 WEG ist grundsätzlich nicht zu lange ab - zumutbarer - Kenntnis von der eine solche rechtfertigenden Verhaltensweise des Verwalters zuzuwarten; bei Vorhandensein von noch nicht lange zurückliegenden Pflichtverletzungen sind aber auch länger zurückliegende bei Beurteilung der Frage, ob eine grobe Pflichtverletzung gegeben ist, mit zu berücksichtigen.Mit einer Antragstellung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, WEG ist grundsätzlich nicht zu lange ab - zumutbarer - Kenntnis von der eine solche rechtfertigenden Verhaltensweise des Verwalters zuzuwarten; bei Vorhandensein von noch nicht lange zurückliegenden Pflichtverletzungen sind aber auch länger zurückliegende bei Beurteilung der Frage, ob eine grobe Pflichtverletzung gegeben ist, mit zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0083275

Dokumentnummer

JJR_19870120_OGH0002_0050OB00165_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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