Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als Richter in der Außerstreitsache der Antragsteller 1. Ing. Karl-Heinz M***, Beamter, 5026 Salzburg, Baumbichlstraße 39, 2. Karin H***, Liegenschaftseigentümerin Las Palmas, Tafira Baja, Plan de Loreto 34, Spanien,
3. Mag. rer.nat. Hermann Z***, Professor i.R., 5026 Salzburg, Baumbichlstraße 41, und 4. Lucia Z***, Hausfrau, ebendort, alle vertreten durch Dr. Berndt Sedlazeck, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die Antragsgegner 1. I*** F. H***
Gesellschaft mbH, 5020 Salzburg, Pfeifergasse 3/1, vertreten durch Dr. Stefan Vargha, Rechtsanwalt in Salzburg, 2. Claudia M***, Hausfrau, 5026 Salzburg, Baumbichlstraße 39, 3. Dipl. Volkswirt Maria G***, Hausfrau, 5026 Salzburg, Baumbichlstraße 49,
4. Dr. Günther C***, Primararzt, 5026 Salzburg,
Baumbichlstraße 39, 5. Gabriele B***, Hausfrau, 9782 Nikolsdorf Nr. 4, 6. Dr. Wolfgang D***, Arzt, 5026 Salzburg, Baumbichlstraße 41, 7. Barbara von B***, Liegenschaftseigentümerin, D-62 Wiesbaden, Herminenstraße und
8. Ingeborg K***, Hausfrau, 5026 Salzburg, Baumbichlstraße 41, der Zweit-, Dritt-, Viert- und Sechstantragsgegner vertreten durch Dr. Otto Franz Müller, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Abberufung des Hausverwalters (§ 18 Abs 1 Z 3 zweiter Fall WEG), infolge Revisionsrekurses des Zweit-, Dritt-, Viert- und Sechstantragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 10. Februar 1988, GZ 33 R 538/87-44, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 28. Juli 1987, GZ 10 Msch 1/85-36, bestätigt wurde, folgenden8. Ingeborg K***, Hausfrau, 5026 Salzburg, Baumbichlstraße 41, der Zweit-, Dritt-, Viert- und Sechstantragsgegner vertreten durch Dr. Otto Franz Müller, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Abberufung des Hausverwalters (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Fall WEG), infolge Revisionsrekurses des Zweit-, Dritt-, Viert- und Sechstantragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 10. Februar 1988, GZ 33 R 538/87-44, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 28. Juli 1987, GZ 10 Msch 1/85-36, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Antragsteller haben die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Die vier Antragsteller, die Zweit-, Dritt- und Achtantragsgegnerinnen sowie der Viert- und Sechstantragsgegner sind derzeit Wohnungseigentümer an der Liegenschaft EZ 2009 KG Aigen I hinsichtlich der Wohnobjekte Baumbichlstraße 39 und 41. Zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages am 10. Jänner 1985 waren statt der Dritt- und Achtantragsgegnerinnen noch die Fünft- und Siebentantragsgegnerinnen Wohnungseigentümer. Die Erstantragsgegnerin führt seit 1. Mai 1981 die Verwaltung dieser beiden Häuser. Ihre Vorgängerin war das Immobilienbüro Marterbauer. Die Antragsteller sind zusammen zu 7.200/18.846 Anteilen Miteigentümer der genannten Liegenschaft.Die vier Antragsteller, die Zweit-, Dritt- und Achtantragsgegnerinnen sowie der Viert- und Sechstantragsgegner sind derzeit Wohnungseigentümer an der Liegenschaft EZ 2009 KG Aigen römisch eins hinsichtlich der Wohnobjekte Baumbichlstraße 39 und 41. Zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages am 10. Jänner 1985 waren statt der Dritt- und Achtantragsgegnerinnen noch die Fünft- und Siebentantragsgegnerinnen Wohnungseigentümer. Die Erstantragsgegnerin führt seit 1. Mai 1981 die Verwaltung dieser beiden Häuser. Ihre Vorgängerin war das Immobilienbüro Marterbauer. Die Antragsteller sind zusammen zu 7.200/18.846 Anteilen Miteigentümer der genannten Liegenschaft.
Mit Antrag vom 10. Jänner 1985 begehrten die Antragsteller die Abberufung des Hausverwalters gemäß § 18 Abs 1 Z 3 zweiter Fall WEG mit der Begründung, der Verwalter habe sich mehrfach grober Pflichtverletzungen schuldig gemacht, nämlich:Mit Antrag vom 10. Jänner 1985 begehrten die Antragsteller die Abberufung des Hausverwalters gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Fall WEG mit der Begründung, der Verwalter habe sich mehrfach grober Pflichtverletzungen schuldig gemacht, nämlich:
a) unrichtige Protokollierung der Ergebnisse von Hausversammlungsbeschlüssen;
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Das Individualrecht des einzelnen Miteigentümers, die Abberufung des Verwalters durch das Gericht wegen grober Vernachlässigung der Pflichten desselben begehren zu können, setzt voraus, daß nach dem Verhalten des Verwalters begründete Bedenken gegen seine Treue- und Interessenswahrungspflicht bestehen. Dabei muß es sich um Gründe handeln, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung so gewichtig sind, daß die Wahrnehmung der Interessen der Wohnungseigentümer nicht mehr gesichert ist (5 Ob 59/87). Derartig gewichtige Gründe stellen das Verhalten des Erstantragsgegners bei Abschluß der Doppelversicherung und dem nachfolgenden eigenmächtigen Abschluß einer Korrosionsschadensversicherung einerseits als auch sein Beharren auf der Ausführung eines Vollwärmeschutzes und Unterlassung der Durchführung eines baubehördlichen Auftrages, obgleich lange feststand, daß sie für die Durchführung des Vollwärmeschutzes erforderliche Einstimmigkeit nicht zu erreichen ist, dar. Dazu kommt aber noch, daß auch das Verhalten des Verwalters bezüglich der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Vorverwalter, bezüglich der fruchtbringenden Anlage des Reparaturfonds und bezüglich der Verrechnung der Kosten von Aufstellung und Betrieb von nur im Interesse eines Teiles der Miteigentümer gelegenen Leuchten - mögen diese Verhaltensweisen jede für sich allein betrachtet auch keine grobe Pflichtverletzung darstellen - zusammenbetrachtet dem Gewicht einer groben Pflichtverletzung gleichkommt (vgl 5 Ob 165/86), weil auch mehrere einzelne Pflichtverletzungen zusammengenommen das Gewicht einer groben Vernachlässigung von Pflichten erreichen, sofern es sich dabei nicht nur um geringfügige und entschuldbare Fehlleistungen handelt. Von solchen Fehlleistungen mit geringem Schuldgehalt kann aber bei den letztgenannten Verhaltensweisen des Erstantragsgegners nicht die Rede sein. All dies berechtigt insgesamt zu dem Schluß, daß die Wahrnehmung der Interessen aller Wohnungseigentümer durch das Verhalten des Verwalters nicht mehr gesichert ist.Das Individualrecht des einzelnen Miteigentümers, die Abberufung des Verwalters durch das Gericht wegen grober Vernachlässigung der Pflichten desselben begehren zu können, setzt voraus, daß nach dem Verhalten des Verwalters begründete Bedenken gegen seine Treue- und Interessenswahrungspflicht bestehen. Dabei muß es sich um Gründe handeln, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung so gewichtig sind, daß die Wahrnehmung der Interessen der Wohnungseigentümer nicht mehr gesichert ist (5 Ob 59/87). Derartig gewichtige Gründe stellen das Verhalten des Erstantragsgegners bei Abschluß der Doppelversicherung und dem nachfolgenden eigenmächtigen Abschluß einer Korrosionsschadensversicherung einerseits als auch sein Beharren auf der Ausführung eines Vollwärmeschutzes und Unterlassung der Durchführung eines baubehördlichen Auftrages, obgleich lange feststand, daß sie für die Durchführung des Vollwärmeschutzes erforderliche Einstimmigkeit nicht zu erreichen ist, dar. Dazu kommt aber noch, daß auch das Verhalten des Verwalters bezüglich der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Vorverwalter, bezüglich der fruchtbringenden Anlage des Reparaturfonds und bezüglich der Verrechnung der Kosten von Aufstellung und Betrieb von nur im Interesse eines Teiles der Miteigentümer gelegenen Leuchten - mögen diese Verhaltensweisen jede für sich allein betrachtet auch keine grobe Pflichtverletzung darstellen - zusammenbetrachtet dem Gewicht einer groben Pflichtverletzung gleichkommt vergleiche 5 Ob 165/86), weil auch mehrere einzelne Pflichtverletzungen zusammengenommen das Gewicht einer groben Vernachlässigung von Pflichten erreichen, sofern es sich dabei nicht nur um geringfügige und entschuldbare Fehlleistungen handelt. Von solchen Fehlleistungen mit geringem Schuldgehalt kann aber bei den letztgenannten Verhaltensweisen des Erstantragsgegners nicht die Rede sein. All dies berechtigt insgesamt zu dem Schluß, daß die Wahrnehmung der Interessen aller Wohnungseigentümer durch das Verhalten des Verwalters nicht mehr gesichert ist.
Die Vorinstanzen beriefen daher den von der Mehrheit der Wohnungseigentümer bestellten Verwalter zutreffend wegen der ihm zur Last fallenden groben Pflichtverletzung ab.
Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen. Gemäß § 26 Abs 1 WEG im Zusammenhang mit § 37 Abs 3 Z 19 MRG hat die Kosten rechtsfreundlicher Vertretung in einem nach nach dem Wohnungseigentumsgesetz eingeleiteten außerstreitigen Verfahren grundsätzlich jede Partei selbst zu tragen, soweit nicht solche Kosten dadurch verursacht wurden, daß eine Partei mutwillig Anträge stellte. Der Revisionsrekurs eines Teiles der Antragsgegner ist aber nicht mutwillig, weil er der Klärung eines im wesentlichen von Wertungsfragen bestimmten Rechtsproblems diente. Die Antragsteller haben daher keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Beantwortung des Revisionsrekurses.Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, WEG im Zusammenhang mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG hat die Kosten rechtsfreundlicher Vertretung in einem nach nach dem Wohnungseigentumsgesetz eingeleiteten außerstreitigen Verfahren grundsätzlich jede Partei selbst zu tragen, soweit nicht solche Kosten dadurch verursacht wurden, daß eine Partei mutwillig Anträge stellte. Der Revisionsrekurs eines Teiles der Antragsgegner ist aber nicht mutwillig, weil er der Klärung eines im wesentlichen von Wertungsfragen bestimmten Rechtsproblems diente. Die Antragsteller haben daher keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Beantwortung des Revisionsrekurses.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0050OB00067.88.0927.000Dokumentnummer
JJT_19880927_OGH0002_0050OB00067_8800000_000