RS OGH 2021/11/25 6Ob693/86; 2Ob611/88; 2Ob2/92; 2Ob31/92; 2Ob22/94; 2Ob365/99m; 2Ob80/20h; 2Ob207/2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.02.1987
beobachten
merken

Rechtssatz

Das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung ist als verfahrensrechtliche Frage stets nach österreichischem Recht zu beurteilen, selbst wenn sonst nach internationalem Privatrecht ausländisches Sachrecht anzuwenden wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0039127

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten