RS OGH 2015/3/17 8Nd503/87, 2Ob554/90, 4Nd503/91, 7Ob584/93, 2Nd501/95, 5Nd512/97, 10ObS96/00s, 6Nd5

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Veröffentlicht am 26.02.1987
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Norm

JN §46 Abs1
ZPO §230a
  1. JN § 46 heute
  2. JN § 46 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 230a heute
  2. ZPO § 230a gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 230a gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Es besteht eine eindeutig normierte Bindungswirkung eines im Sinne des § 230a ZPO gefassten Überweisungsbeschlusses; das Gericht, an das die Klage überwiesen wird, darf seine Zuständigkeit von Amts wegen nicht mehr prüfen.Es besteht eine eindeutig normierte Bindungswirkung eines im Sinne des Paragraph 230 a, ZPO gefassten Überweisungsbeschlusses; das Gericht, an das die Klage überwiesen wird, darf seine Zuständigkeit von Amts wegen nicht mehr prüfen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0039105

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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