Norm
JN §46 Abs1Rechtssatz
Es besteht eine eindeutig normierte Bindungswirkung eines im Sinne des § 230a ZPO gefassten Überweisungsbeschlusses; das Gericht, an das die Klage überwiesen wird, darf seine Zuständigkeit von Amts wegen nicht mehr prüfen.Es besteht eine eindeutig normierte Bindungswirkung eines im Sinne des Paragraph 230 a, ZPO gefassten Überweisungsbeschlusses; das Gericht, an das die Klage überwiesen wird, darf seine Zuständigkeit von Amts wegen nicht mehr prüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0039105Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.04.2015