Norm
ABGB §1096 A1Rechtssatz
Ein ordnungsgemäßer Zustand des Bestandobjektes im Sinne des § 16 Abs 1 Z 5 und 6 MRG liegt dann nicht vor, wenn es beachtliche Mängel aufweist, daß heißt solche, die nach der zur Zeit der Übergabe des Bestandobjekts herrschenden allgemeinen Verkehrsauffassung nicht wegen ihrer Geringfügigkeit (Bagatellschäden) ohnedies innerhalb der als zumutbar hinzunehmenden Toleranzgrenze lagen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0021105Zuletzt aktualisiert am
24.11.2009