RS OGH 2016/6/7 7Ob517/87, 7Ob538/91, 1Ob669/90, 1Ob110/02m, 3Ob114/09z, 7Ob130/10h, 1Ob234/11k, 10O

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Veröffentlicht am 05.03.1987
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Rechtssatz

Die Forderungen einer Arbeitsgemeinschaft als einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind regelmäßig Gesamthandforderungen wobei als Kläger die Gesellschafter gemeinsam aufzutreten haben - was allerdings nicht bedeutet, dass ein Gesellschafter allein zur Klage keinesfalls legitimiert ist; der einzelne Gesellschafter muss jedoch Übereinkunft aller Mitgläubiger im Sinne des § 890 ABGB nachweisen.Die Forderungen einer Arbeitsgemeinschaft als einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind regelmäßig Gesamthandforderungen wobei als Kläger die Gesellschafter gemeinsam aufzutreten haben - was allerdings nicht bedeutet, dass ein Gesellschafter allein zur Klage keinesfalls legitimiert ist; der einzelne Gesellschafter muss jedoch Übereinkunft aller Mitgläubiger im Sinne des Paragraph 890, ABGB nachweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0017330

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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