RS OGH 2018/1/22 5Nd506/87, 1Nd502/88, 3Nd501/01, 7Nd516/01, 10Nc2/06k, 4Nc15/06b, 3Nc13/06a, 9Nc24/

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Veröffentlicht am 11.03.1987
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Norm

JN §110 Abs2
JN §111 Abs2
  1. JN § 110 heute
  2. JN § 110 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. JN § 110 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. JN § 111 heute
  2. JN § 111 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. JN § 111 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. JN § 111 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Eine Übertragung der Zuständigkeit von einem inländischen Gericht an ein anderes inländisches kommt bei einem österreichischen Minderjährigen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland erst in Betracht, wenn die Fortsetzung des Verfahrens im Sinne des § 110 Abs 2 JN geboten ist.Eine Übertragung der Zuständigkeit von einem inländischen Gericht an ein anderes inländisches kommt bei einem österreichischen Minderjährigen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland erst in Betracht, wenn die Fortsetzung des Verfahrens im Sinne des Paragraph 110, Absatz 2, JN geboten ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0046967

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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