TE OGH 1988/10/13 1Nd502/88

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Veröffentlicht am 13.10.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Lydia B***, geboren am 16. November 1972, wohnhaft in Denia, Alicante, Torre Carrals 79, Spanien, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Übertragung der Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache durch das Bezirksgericht Salzburg an das Bezirksgericht Favoriten wird die Genehmigung versagt.

Text

Begründung:

Die Ehe der Eltern wurde mit Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg vom 21. Februar 1978, 1 Cg 18/78, rechtskräftig geschieden. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 8. Juli 1982, 1 P 161/82-46 a, wurde die am 16. November 1972 geborene eheliche Tochter Lydia in die Pflege und Erziehung der Mutter überwiesen. Dieser kommt auch die gesetzliche Vertretung und Vermögensverwaltung zu. Seit 1986 wohnen Mutter und Kind in Spanien. Das Bezirksgericht Salzburg übertrug seine Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Favoriten. Mutter und Kind seien nach Spanien übersiedelt, der Vater wohne im Sprengel des Bezirksgerichtes Favoriten. Durch die Übertragung der Zuständigkeit könnten Verfahrensverzögerungen durch Einschaltung eines Rechtshilfegerichtes vermieden werden.

Das Bezirksgericht Favoriten verweigerte die Übernahme der Zuständigkeit. Durch die Übertragung werde nicht der pflegschaftsbehördliche Schutz des Kindes gefördert. Das Bezirksgericht Salzburg legt die Akten zur Genehmigung der Zuständigkeit zur Übertragung nach § 111 Abs. 2 JN dem beiden Gerichten gemeinsamen übergeordneten Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Genehmigung einer Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 Abs. 2 JN hat nur zu erfolgen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen zweckmäßig erscheint. Ein Aufenthaltsort der Minderjährigen ist derzeit zu keinem der in Betracht kommenden Gerichte gegeben. Selbst wenn die Voraussetzungen des § 110 Abs. 2 JN, von der Fortsetzung des Verfahrens abzusehen, nicht gegeben wären, ist, zumal derzeit pflegschaftsbehördliche Maßnahmen nicht zu setzen sind, nicht zu erkennen, warum dem Wohl des auf Dauer im Ausland befindlichen Kindes besser gedient sein sollte, wenn die Pflegschaftssache am Wohnsitz des Vaters, dem das Sorgerecht nicht zusteht, geführt werden soll.

Anmerkung

E15152

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0010ND00502.88.1013.000

Dokumentnummer

JJT_19881013_OGH0002_0010ND00502_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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