RS OGH 1987/3/12 8Ob537/87, 8Ob533/87 (8Ob534/87), 6Ob528/85, 1Ob503/95, 1Ob537/95 (1Ob1551/95), 1Ob

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Veröffentlicht am 12.03.1987
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Norm

ABGB §1295 Ic
ABGB §1295 IIf7e

Rechtssatz

Auch eine nur schuldrechtliche Beziehung zwischen zwei Personen ist gegen Eingriffe Dritter grundsätzlich zu schützen; ein Dritter darf das Recht des Gläubigers auf obligationsgemäße Willensrichtung des Schuldners nicht beeinträchtigen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 537/87
    Entscheidungstext OGH 12.03.1987 8 Ob 537/87
  • 8 Ob 533/87
    Entscheidungstext OGH 11.06.1987 8 Ob 533/87
    Beisatz: Es genügt, dass der Gegner des Ersterwerbers dessen obligatorische Position kannte ob er bei gehöriger Aufmerksamkeit kennen musste. (T1)
    Veröff: NZ 1988,98 (Anmerkung von Hofmeister)
  • 6 Ob 528/85
    Entscheidungstext OGH 04.06.1987 6 Ob 528/85
  • 1 Ob 503/95
    Entscheidungstext OGH 27.01.1995 1 Ob 503/95
    Vgl; Veröff: SZ 68/22
  • 1 Ob 1551/95
    Entscheidungstext OGH 27.07.1995 1 Ob 1551/95
  • 1 Ob 186/97b
    Entscheidungstext OGH 28.04.1998 1 Ob 186/97b
    Beisatz: Verleitet ein Dritter den Vertragspartner des Geschädigten zum Vertragsbruch, dann besteht eine deliktische Haftung des Verleitenden, ohne dass eine besondere Schädigungsabsicht nach § 1295 Abs 2 ABGB erforderlich ist. (T2)
  • 7 Ob 80/99m
    Entscheidungstext OGH 28.05.1999 7 Ob 80/99m
    Vgl auch; Beisatz: "Verleiten" kann auch nicht allein im subjektiven Sinn, nämlich dass sich die Parteien des zweiten Kaufvertragsabschlusses über die gleiche Sache ihrer unrechtmäßigen Handlungsweise voll bewusst waren, verstanden werden, es genügt vielmehr schon die bewusste Durchsetzung des eigenen Rechtsstandpunktes unter bewusster Übergehung der dagegen sprechenden triftigen Argumente. (T3)
  • 7 Ob 257/01x
    Entscheidungstext OGH 14.11.2001 7 Ob 257/01x
    Vgl auch
  • 8 Ob 194/01i
    Entscheidungstext OGH 21.02.2002 8 Ob 194/01i
    Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Es genügt schon die bewusste Durchsetzung des eigenen Rechtsstandpunktes unter bewusster Übergehung der dagegen sprechenden triftigen Argumente. (T4)
    Beisatz: Der Dritte beeinträchtigt das Forderungsrecht nicht nur, wenn er auf den schuldnerischen Leistungswillen in Richtung Vertragsbruch einwirkt, sondern auch, wenn er in Kenntnis des fremden Forderungsrechts die schlichte Leistungsbewirkung vereitelt. Das Recht auf Leistungsbewirkung entfaltet absolute Wirkung. (T5)
    Veröff: SZ 2002/25
  • 7 Ob 225/03v
    Entscheidungstext OGH 29.09.2004 7 Ob 225/03v
    Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Weiß der Eingreifer um den Bestand des Gläubigerrechts, kann ihm durchaus zugemutet werden, dieses zu respektieren; positive Kenntnis im Einzelfall ist der Offenkundigkeit daher gleichzuhalten. (T6)
  • 1 Ob 125/05x
    Entscheidungstext OGH 18.10.2005 1 Ob 125/05x
    Beis wie T5; Beis wie T4; Beis wie T6; Beisatz: Es ist daher jedermann zumutbar, fremde Verträge zu respektieren, wenn er sie kennt, ohne unzumutbaren Nachforschungspflichten nachkommen zu müssen. (T7)
  • 3 Ob 66/06m
    Entscheidungstext OGH 27.06.2006 3 Ob 66/06m
    Beis wie T5 nur: Der Dritte beeinträchtigt das Forderungsrecht nicht nur, wenn er auf den schuldnerischen Leistungswillen in Richtung Vertragsbruch einwirkt, sondern auch, wenn er in Kenntnis des fremden Forderungsrechts die schlichte Leistungsbewirkung vereitelt. (T8)
    Beis wie T6 nur: Weiß der Eingreifer um den Bestand des Gläubigerrechts, kann ihm durchaus zugemutet werden, dieses zu respektieren. (T9)
  • 4 Ob 52/06k
    Entscheidungstext OGH 19.12.2006 4 Ob 52/06k
    Vgl; Beisatz: Dagegen ist die Ehe ein grundsätzlich auch gegenüber Dritten (dh absolut) geschütztes Rechtsgut. Die Mitwirkung bei der Verletzung der daraus folgenden Verpflichtungen kann daher auch dann rechtswidrig sein, wenn sie nicht die (subjektive) Intensität erreicht, die sonst für die Begründung einer Haftung wegen des Eingriffs in die Rechtsbeziehung zwischen zwei Vertragspartnern erforderlich ist. (T10)
  • 5 Ob 45/07i
    Entscheidungstext OGH 03.04.2007 5 Ob 45/07i
    Auch; Beis wie T1; Besi wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Wenn der Zessionar „nackter" Garantierechte sich nicht nur nicht darum kümmert, ob die Verpflichtung aus dem Grundverhältnis überhaupt entstanden ist, sondern sogar die Garantie ausdrücklich zum Zweck der Bewirkung einer ihm selbst gegen den Zedenten zustehenden Forderung in Anspruch nimmt, ist der Tatbestand des § 1295 Abs 2 ABGB erfüllt. Die Inanspruchnahme einer Bankgarantie ist als rechtsmissbräuchlich zu werten, wenn sie ausdrücklich zu einem anderen Sicherungszweck als dem im Kausalverhältnis begründeten abgerufen wurde. (T11)
  • 4 Ob 198/08h
    Entscheidungstext OGH 15.12.2008 4 Ob 198/08h
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 1 Ob 99/09d
    Entscheidungstext OGH 06.07.2009 1 Ob 99/09d
    Auch; Beisatz: Im rechtsgeschäftlichen Verkehr sind nicht nur absolute Rechtspositionen Dritter, sondern auch bloß obligatorische Rechte zu respektieren, sofern diese bekannt oder zumindest leicht erkennbar sind. (T12)
    Beisatz: Hier zur Frage, ob es dem Mieter eines gesamten Gebäudes, auf dessen Dach sich eine Mobilfunksendeanlage befang, erkennbar war, dass der Vermieter dem Mobilfunkbetreiber zuvor das Recht eingeräumt hatte, auf dem Dach des Mietobjekts eine Mobilfunksendeanlage zu betreiben und im Rahmen des Betriebs dieser Anlage den Zugang über das Stiegenhaus zu benutzen. (T13)
  • 8 Ob 5/12m
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 8 Ob 5/12m
    Auch; Beis wie T1
  • 7 Ob 191/11f
    Entscheidungstext OGH 17.10.2012 7 Ob 191/11f
    Auch Beis wie T8
  • 1 Ob 86/12x
    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 86/12x
    Auch; Beis wie T5
  • 3 Ob 195/12s
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 3 Ob 195/12s
    Auch
  • 3 Ob 12/13f
    Entscheidungstext OGH 20.02.2013 3 Ob 12/13f
    Auch
  • 2 Ob 126/13p
    Entscheidungstext OGH 14.11.2013 2 Ob 126/13p
    nur: Auch eine nur schuldrechtliche Beziehung zwischen zwei Personen ist gegen Eingriffe Dritter grundsätzlich zu schützen. (T14)
    Beis wie T1; Beis wie T6; Beis wie T12
  • 4 Ob 100/15g
    Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 100/15g
    Vgl auch; Beisatz: Das muss um so mehr für die Ehe als nicht bloß schuldrechtlichem Vertrag, sondern sogar absolut geschütztem Rechtsgut gelten. (T15)
  • 4 Ob 192/15m
    Entscheidungstext OGH 17.11.2015 4 Ob 192/15m
    Beis wie T5; Beis wie T8; Beisatz: § 1295 Abs 2 ABGB ist auch dann erfüllt, wenn der schädigende Dritte im Bewusstsein des Bestehens des fremden Anspruchs und des Nichtbestehens seines eigenen Anspruchs durch sein vorsätzliches Handeln (oder Unterlassen) die Erfüllung des fremden Vertrags vereitelt und den Gläubiger dadurch vorsätzlich schädigt. (T16)
    Beisatz: Hier: Verhinderung der Erfüllung eines Pachtvertrags durch Unterlassung der rechtzeitigen Rückstellung des Bestandobjekts durch den Vorpächter. (T17)
  • 2 Ob 87/15f
    Entscheidungstext OGH 12.04.2016 2 Ob 87/15f
    Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T8
  • 2 Ob 137/16k
    Entscheidungstext OGH 27.10.2016 2 Ob 137/16k
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Schenkung auf den Todesfall. (T18)
  • 3 Ob 193/17d
    Entscheidungstext OGH 22.11.2017 3 Ob 193/17d
    Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T8
  • 3 Ob 184/18g
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 3 Ob 184/18g
    Beis wie T3; Beis wie T8; Beis wie T16
  • 4 Ob 222/18b
    Entscheidungstext OGH 27.11.2018 4 Ob 222/18b
    Vgl auch; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Haftung des Geschäftsführers für die Vereitelung eines mit der GmbH geschlossenen Liegenschaftskaufvertrages. (T19)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0025920

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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