RS OGH 2025/2/11 6Ob526/85; 9ObA38/90; 8Ob3/03d; 1Ob46/04b; 10Ob15/09t; 8Ob127/13d; 10ObS34/14v; 4Ob

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Veröffentlicht am 17.03.1987
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Rechtssatz

Wurde die Anzeige wegen mangelnden Tatbestandes gemäß § 90 Abs 1 StPO zurückgelegt, ist die Wiederaufnahmsklage gemäß § 539 Abs 2 Satz 2 ZPO ohne vorgängige mündliche Verhandlung als unzulässig zurückzuweisen.Wurde die Anzeige wegen mangelnden Tatbestandes gemäß Paragraph 90, Absatz eins, StPO zurückgelegt, ist die Wiederaufnahmsklage gemäß Paragraph 539, Absatz 2, Satz 2 ZPO ohne vorgängige mündliche Verhandlung als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0044634

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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