RS OGH 2025/7/24 12Os177/86; 15Os126/11k; 14Os73/12k; 14Os108/16p; 12Os123/16d; 11Os60/19m; 12Os142/

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Veröffentlicht am 09.04.1987
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Rechtssatz

Ein aus mehreren Teilakten bestehendes, an sich aber einheitliches Tatgeschehen ist nach dem Recht zu beurteilen, das zur Zeit der Begehung des letzten Teilaktes in Geltung steht, was insbesondere auch für den Fall eines fortgesetzten Delikts gilt, das zu der Zeit (§ 67 Abs 1 StGB) begangen ist, zu welcher der letzte Teilakt gesetzt wurde.Ein aus mehreren Teilakten bestehendes, an sich aber einheitliches Tatgeschehen ist nach dem Recht zu beurteilen, das zur Zeit der Begehung des letzten Teilaktes in Geltung steht, was insbesondere auch für den Fall eines fortgesetzten Delikts gilt, das zu der Zeit (Paragraph 67, Absatz eins, StGB) begangen ist, zu welcher der letzte Teilakt gesetzt wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0091813

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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