Norm
StPO §16 ARechtssatz
Gegen Beschlüsse der Gerichtshöfe zweiter Instanz ist nur in den gesetzlich ausdrücklich normierten Fällen eine Beschwerde an den OGH zulässig (vgl § 63 Abs 2 StPO, § 6 StEG, § 41 Abs 1 in Verbindung mit § 37 Abs 1 GebAG 1975).Gegen Beschlüsse der Gerichtshöfe zweiter Instanz ist nur in den gesetzlich ausdrücklich normierten Fällen eine Beschwerde an den OGH zulässig vergleiche Paragraph 63, Absatz 2, StPO, Paragraph 6, StEG, Paragraph 41, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, GebAG 1975).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0096628Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008