RS OGH 2025/1/22 5Ob560/87; 1Ob532/93; 7Ob2385/96b; 9ObA39/00a; 2Ob293/04h; 4Ob234/06z; 10Ob34/07h;

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Veröffentlicht am 30.06.1987
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Norm

ABGB §1489 III
  1. ABGB § 1489 heute
  2. ABGB § 1489 gültig ab 01.01.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 496/1974

Rechtssatz

Verjährung von Ansprüchen aus einer oder mehreren gerichtlichen strafbaren Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, erst in dreißig Jahren, ohne daß hiezu eine strafgerichtliche Verurteilung erforderlich wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0034432

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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