Rechtssatz
Bei der Ermittlung des Betrugsschadens ist nicht von nachträglich eröffneten, lediglich durch behördliche Verfügung nach der Beschlagnahme (gemäß § 63 WeinG 1986) in Betracht kommenden - Verwertungsmöglichkeiten, sondern davon auszugehen, daß durch Beimengung von Diäthylenglykol zum Wein entstandene Flüssigkeiten zur Zeit ihres Verkaufs in zumutbarer Weise wirtschaftlich nicht verwertbar, sondern mangels eines wertbegründenden Konsumenteninteresses (im Zusammenhalt mit der jederzeitigen Gefahr der Beschlagnahme als verkehrsunfähig und der darnach gegebenen Unverwendbarkeit) damals wertlos waren (vgl EvBl 1987/22, 1987/39, 1987/36; 12 Os 102/86, 11 Os 176/86).Bei der Ermittlung des Betrugsschadens ist nicht von nachträglich eröffneten, lediglich durch behördliche Verfügung nach der Beschlagnahme (gemäß Paragraph 63, WeinG 1986) in Betracht kommenden - Verwertungsmöglichkeiten, sondern davon auszugehen, daß durch Beimengung von Diäthylenglykol zum Wein entstandene Flüssigkeiten zur Zeit ihres Verkaufs in zumutbarer Weise wirtschaftlich nicht verwertbar, sondern mangels eines wertbegründenden Konsumenteninteresses (im Zusammenhalt mit der jederzeitigen Gefahr der Beschlagnahme als verkehrsunfähig und der darnach gegebenen Unverwendbarkeit) damals wertlos waren vergleiche EvBl 1987/22, 1987/39, 1987/36; 12 Os 102/86, 11 Os 176/86).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0082857Im RIS seit
02.07.1987Zuletzt aktualisiert am
01.12.2023