RS OGH 2001/9/4 14Os100/87, 14Os61/88 (14Os64/88), 12Os78/89, 12Os27/95, 12Os49/95, 11Os172/95, 14Os

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Veröffentlicht am 22.07.1987
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Rechtssatz

Eine Ausdehnung des im § 15 StPO vorgesehenen, aus dem allgemeinen Aufsichtsrecht der Gerichtshöfe zweiter Instanz resultierenden Rechtszuges auf den OGH ist unzulässig.Eine Ausdehnung des im Paragraph 15, StPO vorgesehenen, aus dem allgemeinen Aufsichtsrecht der Gerichtshöfe zweiter Instanz resultierenden Rechtszuges auf den OGH ist unzulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0096488

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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