Norm
StPO §15Rechtssatz
Eine Ausdehnung des im § 15 StPO vorgesehenen, aus dem allgemeinen Aufsichtsrecht der Gerichtshöfe zweiter Instanz resultierenden Rechtszuges auf den OGH ist unzulässig.Eine Ausdehnung des im Paragraph 15, StPO vorgesehenen, aus dem allgemeinen Aufsichtsrecht der Gerichtshöfe zweiter Instanz resultierenden Rechtszuges auf den OGH ist unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0096488Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008