Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28.November 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Brunner als Schriftführerin, in der Strafvollzugssache des Verurteilten Stefanos D***** über dessen Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 4.Oktober 1995, AZ 9 Bs 301,302/95, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 4.Oktober 1995, AZ 9 Bs 301,302/95, wurde über Aufsichtsbeschwerden (§ 15 StPO) des Stefanos D***** vom 18.August 1995 und 28.August 1995 erkannt.Mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 4.Oktober 1995, AZ 9 Bs 301,302/95, wurde über Aufsichtsbeschwerden (Paragraph 15, StPO) des Stefanos D***** vom 18.August 1995 und 28.August 1995 erkannt.
Da gegen Entscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - von der Strafprozeßordnung kein weiterer Rechtszug eingeräumt ist (§ 295 Abs 3 StPO), war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.Da gegen Entscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - von der Strafprozeßordnung kein weiterer Rechtszug eingeräumt ist (Paragraph 295, Absatz 3, StPO), war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0110OS00172.95.1128.000Dokumentnummer
JJT_19951128_OGH0002_0110OS00172_9500000_000