RS OGH 1987/7/30 7Ob635/87, 7Ob518/88, 1Ob538/88, 2Ob511/90, 7Ob507/91, 7Ob576/92

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Veröffentlicht am 30.07.1987
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Norm

EheG §50

Rechtssatz

In den Fällen des § 50 EheG ist es nicht erforderlich, daß die Verantwortlichkeit des Kranken gänzlich ausgeschlossen ist, es genügt eine erhebliche Beeinträchtigung der Willensbildung und Willenskontrolle.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0056576

Dokumentnummer

JJR_19870730_OGH0002_0070OB00635_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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