Norm
EheG §50Rechtssatz
In den Fällen des § 50 EheG ist es nicht erforderlich, daß die Verantwortlichkeit des Kranken gänzlich ausgeschlossen ist, es genügt eine erhebliche Beeinträchtigung der Willensbildung und Willenskontrolle.In den Fällen des Paragraph 50, EheG ist es nicht erforderlich, daß die Verantwortlichkeit des Kranken gänzlich ausgeschlossen ist, es genügt eine erhebliche Beeinträchtigung der Willensbildung und Willenskontrolle.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0056576Dokumentnummer
JJR_19870730_OGH0002_0070OB00635_8700000_001