RS OGH 1987/9/2 14Os109/87, 14Os188/88

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Veröffentlicht am 02.09.1987
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Norm

StPO §260
StPO §281 Abs1 Z3
StPO §281 Abs1 Z10 B

Rechtssatz

Daß die Tat im Urteilsspruch - ersichtlich versehentlich, weil dort ausdrücklich von einem fünftausend Schilling nicht übersteigenden Schadensbetrag die Rede ist und auch § 128 StGB nicht angeführt wird - als "schwerer" Diebstahl bezeichnet wird, vermag weder unter Z 3 noch unter dem Aspekt der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO Nichtigkeit des Urteils zu bewirken, weil der unrichtigen Benennung der Tat keinerlei rechtliche Konsequenz zukommt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0098458

Dokumentnummer

JJR_19870902_OGH0002_0140OS00109_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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