Norm
StPO §260Rechtssatz
Daß die Tat im Urteilsspruch - ersichtlich versehentlich, weil dort ausdrücklich von einem fünftausend Schilling nicht übersteigenden Schadensbetrag die Rede ist und auch § 128 StGB nicht angeführt wird - als "schwerer" Diebstahl bezeichnet wird, vermag weder unter Z 3 noch unter dem Aspekt der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO Nichtigkeit des Urteils zu bewirken, weil der unrichtigen Benennung der Tat keinerlei rechtliche Konsequenz zukommt.Daß die Tat im Urteilsspruch - ersichtlich versehentlich, weil dort ausdrücklich von einem fünftausend Schilling nicht übersteigenden Schadensbetrag die Rede ist und auch Paragraph 128, StGB nicht angeführt wird - als "schwerer" Diebstahl bezeichnet wird, vermag weder unter Ziffer 3, noch unter dem Aspekt der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO Nichtigkeit des Urteils zu bewirken, weil der unrichtigen Benennung der Tat keinerlei rechtliche Konsequenz zukommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0098458Dokumentnummer
JJR_19870902_OGH0002_0140OS00109_8700000_001