TE OGH 1987/9/2 14Os109/87

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Veröffentlicht am 02.09.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.September 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bachinger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johann H*** und Walter H*** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Walter H*** und Berufung der Staatsanwaltschaft Wien hinsichtlich Walter H*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21.April 1987, GZ 5 b Vr 833/87-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Walter H*** wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß § 390 a StPO fallen diesem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem oben näher bezeichneten Urteil wurden der 27jährige Johann H*** und der 33jährige Walter H*** des Verbrechens des "schweren" (diese Bezeichnung erfolgte ersichtlich irrtümlich) Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt, weil sie am 22.Jänner 1987 in Wien in Gesellschaft als Beteiligte fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 S nicht übersteigenden Wert, nämlich 3.650 S Wechselgeld, Verfügungsberechtigten der Firma B*** Warenhandels-AG, Filiale Wien 10., Quellenstraße, durch Einbruch in das Geschäftslokal mit dem Vorsatz weggenommen haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten Walter H*** dagegen aus den Z 3, 5 und 10 des § 281 Abs. 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist teils offenbar unbegründet, teils entbehrt sie einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Daß die Tat im Urteilsspruch - ersichtlich versehentlich, weil dort ausdrücklich von einem 5.000 S nicht übersteigenden Schadensbetrag die Rede ist und auch § 128 StGB nicht angeführt wird - als "schwerer" Diebstahl bezeichnet wird, vermag - der Beschwerde zuwider - weder unter der Z 3 noch unter dem Aspekt der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO Nichtigkeit des Urteils zu bewirken, weil der unrichtigen Benennung der Tat keinerlei rechtliche Konsequenz zukommt (vgl Mayerhofer-Rieder StPO1 § 260 Nr 87 und 88). Keinen formalen Begründungsmangel in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO vermag die Beschwerde mit ihrer Behauptung aufzuzeigen, es bestehe ein Widerspruch zwischen der schöffengerichtlichen Konstatierung, die Tat sei kurz nach 3 Uhr früh geschehen (US 5) und den Angaben des im Urteil als Belastungszeugen verwerteten unbekannten Mannes, er habe gegen 3 Uhr früh einen Mann in einen weißen PKW - der nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens vom Angeklagten gefahren wurde - springen und davonfahren sehen. Denn angesichts dessen, daß die Anführung des Wörtchens "gegen" im Zusammenhang mit der Nennung eines Zeitpunktes nach allgemeinem Sprachgebrauch zu erkennen gibt, daß es sich bei der betreffenden Zeitbezeichnung (nicht um einen exakten, sondern) um einen bloßen Näherungswert handelt, der nach dem Sprachgebrauch Ungenauigkeiten nach beiden Zeitrichtungen in sich schließt, erweist sich die tatrichterliche Auslegung der in Frage stehenden aproximativen Äußerung des unbekannten Zeugen (vgl US 9) als durchaus denkfolgerichtig und demnach als Akt freier Beweiswürdigung einer Anfechtung im schöffengerichtlichen Verfahren entzogen (vgl Mayerhofer-Rieder aaO § 281 Nr 46, 47). Wenn aber die Beschwerde in diesem Zusammenhang behauptet, der Unbekannte habe ausgesagt, die von ihm beobachtete Person habe bereits um 3 Uhr den Tatort verlassen, kann dies mit dem Inhalt des von ihr selbst zitierten Polizeiberichts vom 22.Jänner 1987 (vgl S 59) nicht in Einklang gebracht werden.

Bloß der Vollständigkeit halber sei dem Gesagten abschließend beigefügt, daß dann, wenn ein Verfahrensresultat mehrere Auslegungen oder Schlußfolgerungen zuläßt, das Gericht keineswegs gehalten ist, sich prinzipiell die für den Angeklagten günstigste der sich anbietenden Varianten zu eigen zu machen sondern es sich jede Meinung bilden kann, die den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung nicht widerspricht (vgl Mayerhofer-Rieder aaO § 258 Nr 42 a). Da endlich der im Rahmen der Wiedergabe der Verantwortung des Angeklagten geäußerten Urteilsbemerkung, er habe "eigentlich" keine Erklärung dafür geben können, warum er rund eine Stunde von der Quellenstraße bis in den 3. Bezirk gebraucht habe (vgl US 8), ersichtlich keine tragende sondern bloß illustrative Bedeutung zukommt, weil das Gericht die Anwesenheit des Beschwerdeführers am Tatort zum Tatzeitpunkt durchwegs aus positiven Indizien herleitete - Belastung durch den Mitangeklagten; Aussage des Zeugen S***; Angaben des oben genannten unbekannten Mannes, welcher der Polizei das Kennzeichen des vom Angeklagten gemieteten PKWs mitteilte - war das Gericht nach der im § 270 Abs. 2 Z 5 StPO normierten gedrängten Begründungspflicht nicht gehalten, sich mit der Verantwortung des Angeklagten, er sei um 1/2 4 Uhr früh nicht in seiner Wohnung sondern in der Ordination seines Schwiegervaters eingetroffen, näher zu befassen und liegt mithin auch insoweit ein formaler Begründungsmangel in der Bedeutung des relevierten Nichtigkeitsgrundes nicht vor.

Nach dem Gesagten war sonach die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet nach § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Z 1 dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten H*** wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung abgesprochen werden.

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E11970

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0140OS00109.87.0902.000

Dokumentnummer

JJT_19870902_OGH0002_0140OS00109_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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