RS OGH 1987/9/8 11Os109/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.1987
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Norm

StGB §31 Abs1 Satz2
StPO aF §281 Abs1 Z11 B
StPO §345 Abs1 Z13

Rechtssatz

Die Nichtigkeitsbeschwerde entbehrt der gesetzmäßigen Ausführung, wenn ein Übersteigen des nach dem § 31 Abs 1, zweiter Satz, StGB möglichen Höchstmaßes der für die nachträglich abgeurteilte Tat nach den (im Einzelfall) anzuwendenden bzw anwendbaren Strafbemessungsvorschriften (darunter auch des § 39 StGB) angedrohten Strafe vom Angeklagten nicht behauptet wird.

Entscheidungstexte

Schlagworte

R.I.P. Bem: Vergleiche nunmehr RS0099852 und RS0088469.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0091075

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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