Norm
StGB §21Rechtssatz
Die Gefährlichkeitsprognose ist im Verfahren nach § 21 Abs 1 StGB als Ermessensentscheidung nur mit Berufung anfechtbar, wogegen einer Anfechtbarkeit mit Nichtigkeitsbeschwerde lediglich die Aussprüche über die Grundvoraussetzungen des § 21 Abs 1 StGB (einweisungsrelevante Anlaßtat, Zurechnungsunfähigkeit, geistige oder seelische Abartigkeit höheren Grades) unterliegen (vgl EvBl 1977/8, 1978/32, 1980/203, 1984/25 ua). Auch Einwände gegen die Ablehnung von Beweisanträgen zur Gefährlichkeitsprognose und gegen formelle Begründungsmängel in Ansehung des Ausspruchs über darauf bezogene entscheidende Tatsachen können daher nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde (Z 4 und Z 5) geltend gemacht werden, sondern allein mit Berufung.Die Gefährlichkeitsprognose ist im Verfahren nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB als Ermessensentscheidung nur mit Berufung anfechtbar, wogegen einer Anfechtbarkeit mit Nichtigkeitsbeschwerde lediglich die Aussprüche über die Grundvoraussetzungen des Paragraph 21, Absatz eins, StGB (einweisungsrelevante Anlaßtat, Zurechnungsunfähigkeit, geistige oder seelische Abartigkeit höheren Grades) unterliegen vergleiche EvBl 1977/8, 1978/32, 1980/203, 1984/25 ua). Auch Einwände gegen die Ablehnung von Beweisanträgen zur Gefährlichkeitsprognose und gegen formelle Begründungsmängel in Ansehung des Ausspruchs über darauf bezogene entscheidende Tatsachen können daher nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde (Ziffer 4 und Ziffer 5,) geltend gemacht werden, sondern allein mit Berufung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0100009Im RIS seit
08.09.1987Zuletzt aktualisiert am
04.10.2023