RS OGH 1987/9/15 4Ob544/87, 4Ob509/90, 4Ob548/90, 2Ob627/90 (2Ob1513/90), 1Ob125/99k

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Veröffentlicht am 15.09.1987
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Norm

ABGB §1393 Ca

Rechtssatz

War der Mieter nur berechtigt, einen Mietnachfolger vorzuschlagen, mit dem der Vermieter einen Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen abzuschließen verpflichtet war, sofern nicht bestimmte moralische Bedenken bestünden, so hat der vorgeschlagene Nachfolger nicht das Recht, den Vermieter auf Zustimmung zum Eintritt in das Bestandverhältnis zu klagen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0032734

Dokumentnummer

JJR_19870915_OGH0002_0040OB00544_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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