RS OGH 1987/9/30 14ObA84/87, 9ObA45/87, 6Ob264/99p, 10ObS326/02t, 7Ob103/12s

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Veröffentlicht am 30.09.1987
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Norm

ASGG §101 Abs1 Z1
GOG §89 Abs1
ZPO §505 Abs1

Rechtssatz

Die Revisionsfrist bleibt gewahrt, wenn die Revision rechtzeitig an das nach dem Zeitpunkt der Urteilsfällung maßgeblichen Vorschriften zuständige Gericht adressiert und zur Post gegeben wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0043564

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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