Norm
ASGG §101 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Revisionsfrist bleibt gewahrt, wenn die Revision rechtzeitig an das nach dem Zeitpunkt der Urteilsfällung maßgeblichen Vorschriften zuständige Gericht adressiert und zur Post gegeben wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0043564Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.09.2012