Norm
PaßG 1969 §25 Abs3 litdRechtssatz
Nur amtlich bekannt gewordene Umstände können amtliche Handlungspflichten (gemäß §§ 25 Abs 3 lit d, 27 Abs 1 PaßG 1969 ebenso wie nach § 84 Abs 1 StPO) begründen, nicht aber Informationen, die dem Beamten lediglich privat im Verlauf eines Gesprächs mit einem außenstehenden Dritten zugekommen sind.Nur amtlich bekannt gewordene Umstände können amtliche Handlungspflichten (gemäß Paragraphen 25, Absatz 3, Litera d,, 27 Absatz eins, PaßG 1969 ebenso wie nach Paragraph 84, Absatz eins, StPO) begründen, nicht aber Informationen, die dem Beamten lediglich privat im Verlauf eines Gesprächs mit einem außenstehenden Dritten zugekommen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0071085Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008