Norm
PaßG 1969 §25 Abs3 litdRechtssatz
Nur amtlich bekannt gewordene Umstände können amtliche Handlungspflichten (gemäß §§ 25 Abs 3 lit d, 27 Abs 1 PaßG 1969 ebenso wie nach § 84 Abs 1 StPO) begründen, nicht aber Informationen, die dem Beamten lediglich privat im Verlauf eines Gesprächs mit einem außenstehenden Dritten zugekommen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0071085Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008