RS OGH 2020/1/16 1Ob638/87, 4Ob549/89 (4Ob550/89), 6Ob587/94, 6Ob2136/96b, 3Ob193/98y, 1Ob90/01v, 5O

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Veröffentlicht am 21.10.1987
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Rechtssatz

Dem uneigentlichen Nachlegatar steht anders als dem Nacherben gegen den mit dem Vermächtnis belasteten Erben nur ein schuldrechtlicher Herausgabeanspruch zu. Tritt der Bedingungsfall ein, ist daher das Verlassenschaftsverfahren nach den szt. Erblasser nicht fortzusetzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0007574

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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