RS OGH 1987/11/5 8Ob71/87, 2Ob46/94, 2Ob172/02m, 2Ob270/02y, 2Ob5/12t

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Veröffentlicht am 05.11.1987
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Norm

StVO §53 Abs1 Z25

Rechtssatz

Vom Schutzzweck des § 53 Z 25 StVO gelten alle Gefahren als umfaßt, die durch das Befahren des "Fahrstreifens für Omnibusse" mit anderen Fahrzeugen als mit solchen des Kraftfahrlinienverkehrs bzw des Straßendienstes und der Müllabfuhr bei Arbeitsfahrten verursacht und erhöht werden können.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 71/87
    Entscheidungstext OGH 05.11.1987 8 Ob 71/87
    Veröff: ZVR 1988/85 S 206
  • 2 Ob 46/94
    Entscheidungstext OGH 30.06.1994 2 Ob 46/94
  • 2 Ob 172/02m
    Entscheidungstext OGH 25.09.2003 2 Ob 172/02m
    Auch; Beisatz: Zu § 53 Abs 1 Z 25 StVO wurde bereits ausgesprochen, dass der Gesetzgeber einerseits die Gefahr des zulässigen Überquerens von Busspuren und auch andere Gefahren im Interesse der Beschleunigung des öffentlichen Verkehrs in Kauf genommen hat. (T1)
  • 2 Ob 270/02y
    Entscheidungstext OGH 24.03.2004 2 Ob 270/02y
    Auch; Beisatz: Vom Schutzzweck des §53 Abs1 Z 25 StVO gelten alle Gefahren als umfasst, die durch Befahren des Fahrstreifens für Omnibusse mit anderen als den begünstigten Fahrzeugen verursacht und erhöht werden können. Er ist aber nicht darauf gerichtet, dass-nach dem vor einer Kreuzung angeordneten Ende dieses Fahrstreifens-Gefahren im anschließenden Kreuzungsbereich verhindert werden sollen. (T2)
  • 2 Ob 5/12t
    Entscheidungstext OGH 15.05.2012 2 Ob 5/12t

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0075331

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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