Norm
StVO §53 Abs1 Z25Rechtssatz
Vom Schutzzweck des § 53 Z 25 StVO gelten alle Gefahren als umfaßt, die durch das Befahren des "Fahrstreifens für Omnibusse" mit anderen Fahrzeugen als mit solchen des Kraftfahrlinienverkehrs bzw des Straßendienstes und der Müllabfuhr bei Arbeitsfahrten verursacht und erhöht werden können.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0075331Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.07.2012