RS OGH 1987/11/11 1Ob35/87, 1Ob2192/96a, 1Ob2184/96z, 1Ob71/04d, 9ObA110/07b, 1Ob131/08h, 1Ob153/09w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1987
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Norm

ABGB §1157
AHG §1 Cd13
Oö POG 1992 §48

Rechtssatz

Die im privaten Arbeitsvertragsrecht im § 1157 ABGB und zahlreichen und in sondergesetzlichen Vorschriften enthaltenen Normen zugunsten des Dienstnehmers bestehende Fürsorgepflicht trifft auch den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber nicht nur bei einer vertraglichen Gestaltung des Dienstverhältnisses, sondern auch dann, wenn das Dienstverhältnis durch Ernennungsakt begründet wurde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 35/87
    Entscheidungstext OGH 11.11.1987 1 Ob 35/87
    Veröff: SZ 60/236
  • 1 Ob 2192/96a
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 2192/96a
    Veröff: SZ 69/148
  • 1 Ob 2184/96z
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2184/96z
  • 1 Ob 71/04d
    Entscheidungstext OGH 25.06.2004 1 Ob 71/04d
    Auch; Beisatz: Hoheitliche Fürsorgepflicht. (T1)
  • 9 ObA 110/07b
    Entscheidungstext OGH 08.10.2008 9 ObA 110/07b
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Unfall einer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Lehrerin auf eisglattem Weg im Schulhof. (T2)
    Beisatz: Die Reinigungs-(somit logischerweise auch Räumungs-)pflichten einer Schulliegenschaft obliegen dem gesetzlichen Schulerhalter. (T3)
    Beisatz: Diese durch den Landesgesetzgeber vorgenommene Kompetenzverteilung verbietet daher eindeutig, dem beklagten Land als Dienstgeber ein nur dem Schulwart der Schulerhalterin - allenfalls - vorwerfbares Fehlverhalten über die Bestimmung des § 1313a ABGB als eigene Fürsorgepflichtverletzung zuzurechnen. (T4)
  • 1 Ob 131/08h
    Entscheidungstext OGH 26.02.2009 1 Ob 131/08h
    Auch; Beisatz: Der Beamte kann, soweit ihm die Durchsetzung seiner Ansprüche nicht nach dienstrechtlichen Vorschriften möglich ist, gegen den Rechtsträger, der ihn ernannte, Amtshaftungsansprüche stellen, insbesondere wenn die Fürsorgepflicht des Dienstgebers ihm gegenüber verletzt wurde und die übrigen Voraussetzungen des § 1 Abs 1 AHG vorliegen. (T5)
    Beisatz: Im Rahmen dieser Fürsorgepflicht sind auch die wirtschaftlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. (T6)
    Beisatz: Bei der Erteilung von Auskünften handelt der Bund in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht, mag es auch an einer spezifisch normierten gesetzlichen Pflicht, gerade solche Ratschläge oder Auskünfte zu erteilen, fehlen. (T7)
  • 1 Ob 153/09w
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 1 Ob 153/09w
    Auch; Beisatz: Eine schuldhafte Verletzung der den Dienstgeber des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses treffenden Fürsorgepflichten durch Organe des zuständigen Rechtsträgers kann Schadenersatzansprüche nach dem AHG auslösen. (T8)
  • 9 ObA 84/12m
    Entscheidungstext OGH 26.11.2012 9 ObA 84/12m
    Auch; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Hier: Fürsorgepflichtverletzung durch den den Beamten infolge gesetzlicher Zuweisung beschäftigenden Rechtsträger. (T9)
    Veröff: SZ 2012/128
  • 1 Ob 190/14v
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 190/14v
    Auch
  • 1 Ob 106/15t
    Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 106/15t
  • 1 Ob 56/18v
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 1 Ob 56/18v
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Mobbing- (besser: Bossing-)Handlungen des mit der Wahrung der Fürsorgepflicht betrauten Vorgesetzten. (T10)
  • 1 Ob 94/18g
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 1 Ob 94/18g
    Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0021507

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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