RS OGH 2010/1/28 9ObS26/87, 9Ob901/93, 1Ob542/94, 10ObS49/08s, 10ObS169/09i, 2Ob85/09b

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Veröffentlicht am 02.12.1987
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Rechtssatz

Eine unrichtige Senatsbesetzung (hier Entscheidung durch Senat, dem je ein fachkundiger Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitnehmer und Arbeitgeber angehörten in einer Sache nach dem BSVG) bildet einen Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO. Zur Heilung einer Nichtigkeit im Sinne des § 37 Abs 1 ASGG reicht es nicht aus, dass ein qualifizierter Vertreter im Akt ausgewiesen ist. Die Heilung tritt nur ein, wenn er zur Zeit des Verstoßes bei der Verhandlung anwesend war.Eine unrichtige Senatsbesetzung (hier Entscheidung durch Senat, dem je ein fachkundiger Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitnehmer und Arbeitgeber angehörten in einer Sache nach dem BSVG) bildet einen Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO. Zur Heilung einer Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, ASGG reicht es nicht aus, dass ein qualifizierter Vertreter im Akt ausgewiesen ist. Die Heilung tritt nur ein, wenn er zur Zeit des Verstoßes bei der Verhandlung anwesend war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0085554

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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