RS OGH 1987/12/21 1Ob49/87, 4Ob141/93, 1Ob4/94, 1Ob561/95, 2Ob2390/96a, 9Ob143/99s, 9Ob260/00a, 8Ob1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1987
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Norm

ABGB §1497 III
B - VG Art7
MRK Art6 Abs1 II4
ZPO §74 IIa
ZPO §84 I

Rechtssatz

Um dem Kläger gleichwertigen Rechtsschutz wie dem Beklagten zu gewähren, sind Eingaben, mit welchen zwar nur die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes begehrt wird, deren Inhalt aber den Sachverhalt und das Begehren der beabsichtigten Klage deutlich erkennen lässt, so dass sie nach Verbesserung auch als Klageschrift in Behandlung gezogen werden können, bereits als Klagen zu beurteilen, so dass die erforderlichen Verbesserungsaufträge zu erteilen sind. Die (fristgerecht) wiedereingebrachte Klage unterbricht die Verjährung unter den weiteren Voraussetzungen des § 1497 ABGB.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 49/87
    Entscheidungstext OGH 21.12.1987 1 Ob 49/87
    Veröff: SZ 60/286 = RZ 1988/26 S 114 = JBl 1988,527
  • 4 Ob 141/93
    Entscheidungstext OGH 19.10.1993 4 Ob 141/93
    Auch
  • 1 Ob 4/94
    Entscheidungstext OGH 22.06.1994 1 Ob 4/94
  • 1 Ob 561/95
    Entscheidungstext OGH 23.06.1995 1 Ob 561/95
  • 2 Ob 2390/96a
    Entscheidungstext OGH 23.01.1997 2 Ob 2390/96a
    Auch
  • 9 Ob 143/99s
    Entscheidungstext OGH 01.09.1999 9 Ob 143/99s
    Auch
  • 9 Ob 260/00a
    Entscheidungstext OGH 06.12.2000 9 Ob 260/00a
  • 8 Ob 12/01z
    Entscheidungstext OGH 15.02.2001 8 Ob 12/01z
    Beisatz: Dies gilt auch im Bereich des § 95 EheG, wenn bereits im Verfahrenshilfeantrag der Aufteilungsanspruch ausreichend deutlich dargestellt wird. (T1)
  • 7 Ob 325/01x
    Entscheidungstext OGH 17.04.2002 7 Ob 325/01x
    Auch; Beis wie T1
  • 8 ObA 117/02t
    Entscheidungstext OGH 19.12.2002 8 ObA 117/02t
    Auch; Veröff: SZ 2002/180
  • 5 Ob 212/04v
    Entscheidungstext OGH 29.10.2004 5 Ob 212/04v
    Beisatz: Ein Antrag auf abhandlungsgerichtliche Genehmigung einer (angeschlossenen) Klage unterbricht die Verjährung. (T2); Veröff: SZ 2004/154
  • 1 Ob 45/05g
    Entscheidungstext OGH 12.04.2005 1 Ob 45/05g
    Auch; Beisatz: Lediglich dann, wenn der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe bereits als verfahrenseinleitender Schriftsatz zu beurteilen ist, wenn er also den Sachverhalt und das Begehren individualisiert und deutlich erkennen lässt, wird dadurch bereits der Lauf der Frist unterbrochen. (T3)
  • 1 Ob 245/05v
    Entscheidungstext OGH 31.01.2006 1 Ob 245/05v
    Vgl aber; Beisatz: Nach Gewährung von Verfahrenshilfe und Beigebung eines Rechtsanwalts ist es Sache der Partei bzw deren Rechtsvertreters, zu entscheiden, ob eine Klage (wieder) eingebracht wird. Es bedarf keines „Verbesserungsauftrags" des Gerichts, die Zurückstellung der Eingabe ist - entgegen der in SZ 60/286 vertretenen und vereinzelt gebliebenen Ansicht - ausreichend. (T4)
  • 7 Ob 274/05b
    Entscheidungstext OGH 15.02.2006 7 Ob 274/05b
    Beis wie T3; Beisatz: Eine die Frist des § 12 Abs 3 VersVG wahrende (Unterbrechungs-)Wirkung kann einem Verfahrenshilfeantrag jedenfalls nur im Fall seiner (fristgemäß verbesserten) Wiedereinbringung zukommen; nämlich dann, wenn dieser Antrag später bewilligt wird, und schließlich ein aufgrund dieser (fristwahrenden) Antragstellung bestellter Verfahrenshelfer die formgerechte Deckungsklage erhebt. (T5)
  • 6 Ob 279/08k
    Entscheidungstext OGH 15.01.2009 6 Ob 279/08k
    Vgl; Beisatz: Hier: Ausdrücklich als „Klage und Antrag" bezeichneter als Telefax eingebrachter Schriftsatz. (T6); Beisatz: Der Kläger beantragte nicht nur die Verfahrenshilfe als solche, sondern er führte aus, er beantrage die Beigebung eines Verfahrenshelfers, um seine „Klage" (womit er sich offenbar auf die genannte Eingabe bezog) unterfertigen zu lassen. Aus dem Gesamtzusammenhang seines Vorbringens war zu erkennen, dass der Kläger damit nicht bloß einen die spätere Inanspruchnahme des Beklagten vorbereitenden Schritt setzen, sondern den Beklagten bereits unmittelbar in Anspruch nehmen wollte. (T7)
  • 1 Ob 60/13z
    Entscheidungstext OGH 21.05.2013 1 Ob 60/13z
    Auch; Beis wie T1
  • 1 Ob 65/14m
    Entscheidungstext OGH 24.04.2014 1 Ob 65/14m
    Auch; Beis wie T3
  • 1 Ob 211/14g
    Entscheidungstext OGH 22.01.2015 1 Ob 211/14g
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0034695

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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