RS OGH 2022/4/4 4Ob359/87, 7Ob1509/89, 3Ob580/90, 1Ob2032/96x, 5Ob185/09f, 5Ob167/10k, 2Ob12/14z, 2O

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Veröffentlicht am 12.01.1988
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Rechtssatz

Ein aliud liegt dann vor, wenn die zugesprochene Rechtsfolge eine andere ist als die begehrte, dabei sind auch die zur Begründung der Rechtsfolge vorgetragenen und zur Entscheidung herangezogenen Tatsachen miteinander zu vergleichen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0041027

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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