RS OGH 1992/9/16 10Os39/87, 14Os30/89, 15Os79/90, 12Os53/92 (12Os54/92), 13Os101/92

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Veröffentlicht am 19.01.1988
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Rechtssatz

Bloße Mitwisserschaft und bloße Duldung einer Vorsatztat können keinen strafbaren Tatbeitrag (§ 11, dritter Fall, FinStrG) zu diesem Delikt begründen, sofern solcherart nicht etwa eine "psychische Unterstützung" des unmittelbaren Täters bewirkt wird oder die Voraussetzungen einer Begehung durch Unterlassung (§ 2 StGB) vorliegen; ansonsten kommt nur eine Strafbarkeit nach § 286 StGB in Betracht.Bloße Mitwisserschaft und bloße Duldung einer Vorsatztat können keinen strafbaren Tatbeitrag (Paragraph 11,, dritter Fall, FinStrG) zu diesem Delikt begründen, sofern solcherart nicht etwa eine "psychische Unterstützung" des unmittelbaren Täters bewirkt wird oder die Voraussetzungen einer Begehung durch Unterlassung (Paragraph 2, StGB) vorliegen; ansonsten kommt nur eine Strafbarkeit nach Paragraph 286, StGB in Betracht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0086945

Dokumentnummer

JJR_19880119_OGH0002_0100OS00039_8700000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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