RS OGH 2007/1/23 15Os75/87, 11Os104/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1988
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Norm

StPO §126 A
  1. StPO § 126 heute
  2. StPO § 126 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 126 gültig von 14.08.2015 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  4. StPO § 126 gültig von 01.01.2015 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  5. StPO § 126 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 195/2013
  6. StPO § 126 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. StPO § 126 gültig von 01.06.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  8. StPO § 126 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  9. StPO § 126 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  10. StPO § 126 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  11. StPO § 126 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Rechtssatz

1. Ob eine Befundaufnahme nach ihrer Art und Dauer zur Gutachtenerstattung ausreicht, bleibt grundsätzlich der Beurteilung durch den Sachverständigen selbst vorbehalten; nur dann, wenn konkrete Umstände die Besorgnis rechtfertigen, der Befund könnte infolge einer derartiger Unzulänglichkeit keine im Sinn der §§ 125 f StPO tragfähige Grundlage für den Regeln der Wissenschaft oder Sachkunde entsprechende Schlußfolgerungen abgeben, und der Gutachter diese Bedenken nicht auszuräumen vermag, ist deswegen ein zweiter Experte beizuziehen.1. Ob eine Befundaufnahme nach ihrer Art und Dauer zur Gutachtenerstattung ausreicht, bleibt grundsätzlich der Beurteilung durch den Sachverständigen selbst vorbehalten; nur dann, wenn konkrete Umstände die Besorgnis rechtfertigen, der Befund könnte infolge einer derartiger Unzulänglichkeit keine im Sinn der Paragraphen 125, f StPO tragfähige Grundlage für den Regeln der Wissenschaft oder Sachkunde entsprechende Schlußfolgerungen abgeben, und der Gutachter diese Bedenken nicht auszuräumen vermag, ist deswegen ein zweiter Experte beizuziehen.

2. Der Schwurgerichtshof hat zwar über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der behaupteten formellen Mängel von Befund und Gutachten im Sinne §§ 125 f StPO zu befinden (§ 302 Abs 1 StPO), doch ist er verhalten, sich dabei nicht in eine Würdigung der Überzeugungskraft der bezeichneten Beweismittel einzulassen.2. Der Schwurgerichtshof hat zwar über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der behaupteten formellen Mängel von Befund und Gutachten im Sinne Paragraphen 125, f StPO zu befinden (Paragraph 302, Absatz eins, StPO), doch ist er verhalten, sich dabei nicht in eine Würdigung der Überzeugungskraft der bezeichneten Beweismittel einzulassen.

Entscheidungstexte

  • RS0097390">15 Os 75/87
    Entscheidungstext OGH 26.01.1988 15 Os 75/87
  • RS0097390">11 Os 104/04
    Entscheidungstext OGH 23.01.2007 11 Os 104/04
    Auch; nur: Nur dann, wenn konkrete Umstände die Besorgnis rechtfertigen, der Befund könnte infolge einer derartiger Unzulänglichkeit keine im Sinn der §§ 125 f StPO tragfähige Grundlage für den Regeln der Wissenschaft oder Sachkunde entsprechende Schlußfolgerungen abgeben, und der Gutachter diese Bedenken nicht auszuräumen vermag, ist deswegen ein zweiter Experte beizuziehen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0097390

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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