RS OGH 1990/12/19 13Os136/87, 14Os114/89, 15Os6/90, 13Os23/90

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Veröffentlicht am 28.01.1988
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Norm

FinStrG §19
  1. FinStrG Art. 1 § 19 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 19 gültig ab 01.08.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 414/1988
  3. FinStrG Art. 1 § 19 gültig von 01.01.1976 bis 31.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975

Rechtssatz

Die Wertersatzstrafe ist keine absolute, durch die Höhe des Werts der Gegenstände, an welchen ein Verfall unvollziehbar ist, fest bestimmte Strafe; vielmehr ist lediglich die Strafobergrenze mit dem gemeinen Wert limitiert, die tatsächliche Höhe der Strafe orientiert sich an den allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung (§ 23 FinStrG). Darüberhinaus ist die Bestimmung des § 19 Abs 4 FinStrG über die Aufteilung zu beachten.Die Wertersatzstrafe ist keine absolute, durch die Höhe des Werts der Gegenstände, an welchen ein Verfall unvollziehbar ist, fest bestimmte Strafe; vielmehr ist lediglich die Strafobergrenze mit dem gemeinen Wert limitiert, die tatsächliche Höhe der Strafe orientiert sich an den allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung (Paragraph 23, FinStrG). Darüberhinaus ist die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 4, FinStrG über die Aufteilung zu beachten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0086010

Dokumentnummer

JJR_19880128_OGH0002_0130OS00136_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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