Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Dezember 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Manfred W*** wegen des Verbrechens der Hehlerei nach dem § 164 Abs 1 Z 2 und Abs 3, zweiter Fall, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Schöffengericht vom 28.November 1988, GZ 14 Vr 612/87-139, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Strasser, des Angeklagten Manfred W*** und des Verteidigers Dr. Ganzert zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Dezember 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Manfred W*** wegen des Verbrechens der Hehlerei nach dem Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3,, zweiter Fall, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Schöffengericht vom 28.November 1988, GZ 14 römisch fünf r 612/87-139, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Strasser, des Angeklagten Manfred W*** und des Verteidigers Dr. Ganzert zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu Punkt VI/ wegen des Vergehens nach dem § 24 Abs 1 lit b DevG und - gemäß dem § 290 Abs 1 StPO - auch im Schuldspruch zu Punkt V/ wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach dem § 33 Abs 1 FinStrG sowie demgemäß in den Strafaussprüchen aufgehoben und es wird im Umfang dieser Aufhebung nach dem § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu Punkt VI/ wegen des Vergehens nach dem Paragraph 24, Absatz eins, Litera b, DevG und - gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO - auch im Schuldspruch zu Punkt V/ wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach dem Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG sowie demgemäß in den Strafaussprüchen aufgehoben und es wird im Umfang dieser Aufhebung nach dem Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst erkannt:
Manfred W*** wird 1.) von der Anklage, er habe zu den im Punkt I 1) bis 4) der schriftlichen Anklage (III/ON 93) genannten Zeitpunkten in Sattledt durch die Bezahlung der "Kaufpreise" für die dort bezeichneten Personenwagen an Ausländer vorsätzlich entgegen den Vorschriften des DevisenG oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschrift über Werte von mehr als 50.000 S verfügt, er habe hiedurch das Vergehen nach dem § 24 Abs 1 lit b (§ 3 Z 2) DevG begangen, gemäß dem § 259 Z 3 StPO und 2.) von der weiteren Anklage, er habe in den Jahren 1983 und 1984 in Sattledt und Wels vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer in der Höhe von 138.457 S (1983: 105.294 S, 1984: 33.163 S), an Einkommensteuer in der Höhe von 54.118 S (1983: 40.080 S, 1984: 14.038 S), sowie an Gewerbesteuer in der Höhe von 37.977 S (1983: 31.251 S, 1984: 6.726 S) dadurch bewirkt, daß er diverse Autoverkäufe nicht der Besteuerung unterzog und unrichtige und unvollständige Steuererklärungen einreichte, er habe hiedurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach dem § 33 Abs 1 FinStrG begangen, gemäß dem § 214 FinStrG freigesprochen. Wegen der ihm nach dem unberührt gebliebenen Teil des Schuldspruches weiterhin zur Last fallenden Delikte wird Manfred W*** wie folgt verurteilt:Manfred W*** wird 1.) von der Anklage, er habe zu den im Punkt römisch eins 1) bis 4) der schriftlichen Anklage (III/ON 93) genannten Zeitpunkten in Sattledt durch die Bezahlung der "Kaufpreise" für die dort bezeichneten Personenwagen an Ausländer vorsätzlich entgegen den Vorschriften des DevisenG oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschrift über Werte von mehr als 50.000 S verfügt, er habe hiedurch das Vergehen nach dem Paragraph 24, Absatz eins, Litera b, (Paragraph 3, Ziffer 2,) DevG begangen, gemäß dem Paragraph 259, Ziffer 3, StPO und 2.) von der weiteren Anklage, er habe in den Jahren 1983 und 1984 in Sattledt und Wels vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer in der Höhe von 138.457 S (1983: 105.294 S, 1984: 33.163 S), an Einkommensteuer in der Höhe von 54.118 S (1983: 40.080 S, 1984: 14.038 S), sowie an Gewerbesteuer in der Höhe von 37.977 S (1983: 31.251 S, 1984: 6.726 S) dadurch bewirkt, daß er diverse Autoverkäufe nicht der Besteuerung unterzog und unrichtige und unvollständige Steuererklärungen einreichte, er habe hiedurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach dem Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG begangen, gemäß dem Paragraph 214, FinStrG freigesprochen. Wegen der ihm nach dem unberührt gebliebenen Teil des Schuldspruches weiterhin zur Last fallenden Delikte wird Manfred W*** wie folgt verurteilt:
(A) wegen des Verbrechens der Hehlerei nach dem § 164 Abs 1 Z 2 und Abs 3, zweiter Fall, StGB (Punkt I) und des Vergehens der Urkundenfälschung nach dem § 223 Abs 1 und Abs 2 StGB (Punkt III) gemäß dem § 164 Abs 3 StGB unter Bedachtnahme auf den § 28 StGB und gemäß den §§ 31, 40 StGB auf die Entscheidung des Bezirksgerichtes Grieskirchen vom 3.Dezember 1986, AZ 2 U 407/86, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 (neun) Monaten und 20 (zwanzig) Tagen als Zusatzstrafe;(A) wegen des Verbrechens der Hehlerei nach dem Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3,, zweiter Fall, StGB (Punkt römisch eins) und des Vergehens der Urkundenfälschung nach dem Paragraph 223, Absatz eins und Absatz 2, StGB (Punkt römisch drei) gemäß dem Paragraph 164, Absatz 3, StGB unter Bedachtnahme auf den Paragraph 28, StGB und gemäß den Paragraphen 31, 40, StGB auf die Entscheidung des Bezirksgerichtes Grieskirchen vom 3.Dezember 1986, AZ 2 U 407/86, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 (neun) Monaten und 20 (zwanzig) Tagen als Zusatzstrafe;
(B) wegen der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei und der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach den §§ 37 Abs 1 lit a, 35 Abs 2, 38 Abs 1 lit a FinStrG (I und II) gemäß dem § 38 FinStrG unter Bedachtnahme auf den § 21 FinStrG zu einer Geldstrafe von 150.000 S (einhundertfünfzigtausend Schilling), für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 6 (sechs) Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.(B) wegen der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei und der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach den Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 35 Absatz 2, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG (römisch eins und römisch zwei) gemäß dem Paragraph 38, FinStrG unter Bedachtnahme auf den Paragraph 21, FinStrG zu einer Geldstrafe von 150.000 S (einhundertfünfzigtausend Schilling), für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 6 (sechs) Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.
Gemäß dem § 43 Abs 1 StGB wird die (zu A) über Manfred W*** verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 2 (zwei) Jahren bedingt nachgesehen.Gemäß dem Paragraph 43, Absatz eins, StGB wird die (zu A) über Manfred W*** verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 2 (zwei) Jahren bedingt nachgesehen.
Gemäß dem § 19 FinStrG (nF) wird über Manfred W*** eine Wertersatzstrafe von 300.000 S (dreihunderttausend Schilling), für den Fall der Uneinbringlichkeit 2 (zwei) Monate Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.Gemäß dem Paragraph 19, FinStrG (nF) wird über Manfred W*** eine Wertersatzstrafe von 300.000 S (dreihunderttausend Schilling), für den Fall der Uneinbringlichkeit 2 (zwei) Monate Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Der Kostenausspruch nach dem § 389 StPO und der Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft werden aus dem Ersturteil übernommen. Mit dem die Z 11 des § 281 Abs 1 StPO relevierenden Teil seiner Nichtigkeitsbeschwerde wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen; im übrigen wird seine Nichtigkeitsbeschwerde verworfen. Mit ihren Berufungen werden die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.Der Kostenausspruch nach dem Paragraph 389, StPO und der Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft werden aus dem Ersturteil übernommen. Mit dem die Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO relevierenden Teil seiner Nichtigkeitsbeschwerde wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen; im übrigen wird seine Nichtigkeitsbeschwerde verworfen. Mit ihren Berufungen werden die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Transportunternehmer Manfred W***
I./ des Verbrechens der Hehlerei nach dem § 164 Abs 1 Z 2 und Abs 3, zweiter Fall, StGB und des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach den §§ 37 Abs 1 lit a, 38römisch eins./ des Verbrechens der Hehlerei nach dem Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3,, zweiter Fall, StGB und des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach den Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38
Abs 1 lit a FinStrG, II./ des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach den §§ 35 Abs 2, 38 Abs 1 lit a FinStrG, teils als Beteiligter nach dem § 11, zweiter Fall, FinStrG, III./ des Vergehens der Urkundenfälschung nach dem § 223 Abs 1Absatz eins, Litera a, FinStrG, römisch zwei./ des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach den Paragraphen 35, Absatz 2, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG, teils als Beteiligter nach dem Paragraph 11,, zweiter Fall, FinStrG, römisch drei./ des Vergehens der Urkundenfälschung nach dem Paragraph 223, Absatz eins
bzw. Abs 2 StGB, IV./ des Vergehens der falschen Verdächtigung nach dem § 250 Abs 1 FinStrG, V./ des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach dem § 33 Abs 1 lit a FinStrG und VI./ des Vergehens nach dem § 24 Abs 1 lit b DevG schuldig erkannt.bzw. Absatz 2, StGB, römisch vier./ des Vergehens der falschen Verdächtigung nach dem Paragraph 250, Absatz eins, FinStrG, römisch fünf./ des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach dem Paragraph 33, Absatz eins, Litera a, FinStrG und römisch sechs./ des Vergehens nach dem Paragraph 24, Absatz eins, Litera b, DevG schuldig erkannt.
Darnach hat er (zu I./) am 9.April 1983 in Sattledt (1/ und 2/), zwischen dem 29.Juni und 2.Juli 1983 auf der Autobahnraststätte Kasern (3/), bzw. am 12. oder 13.November 1983 im Raum Ansfelden (4/) insgesamt 4 PKW im Gesamtwert von 401.000 S, die von gesondert verfolgten Tätern (Volker und Rüdiger S***, Michael H*** und Erich K***) in der BRD veruntreut und nach Österreich geschmuggelt worden waren (hinterzogene Eingangsabgaben: 115.488 S), gekauft, wobei er sowohl die Sach- als auch die Abgabenhehlerei gewerbsmäßig begangen hat; (zu II./) am 28.Juni 1982 (1/) und 28.April 1983 (2/) in Wels bzw. am 21.September 1984 in Braunau (3/) vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangsabgaben in der Höhe von 19.748 S bewirkt, wobei es ihm ebenfalls darauf angekommen ist, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, indem er anläßlich der Verzollung dreier aus der BRD eingeführter PKW Kaufpreise angab, welche die tatsächlich bezahlten um insgesamt 4.050 DM unterschritten;Darnach hat er (zu römisch eins./) am 9.April 1983 in Sattledt (1/ und 2/), zwischen dem 29.Juni und 2.Juli 1983 auf der Autobahnraststätte Kasern (3/), bzw. am 12. oder 13.November 1983 im Raum Ansfelden (4/) insgesamt 4 PKW im Gesamtwert von 401.000 S, die von gesondert verfolgten Tätern (Volker und Rüdiger S***, Michael H*** und Erich K***) in der BRD veruntreut und nach Österreich geschmuggelt worden waren (hinterzogene Eingangsabgaben: 115.488 S), gekauft, wobei er sowohl die Sach- als auch die Abgabenhehlerei gewerbsmäßig begangen hat; (zu römisch zwei./) am 28.Juni 1982 (1/) und 28.April 1983 (2/) in Wels bzw. am 21.September 1984 in Braunau (3/) vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangsabgaben in der Höhe von 19.748 S bewirkt, wobei es ihm ebenfalls darauf angekommen ist, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, indem er anläßlich der Verzollung dreier aus der BRD eingeführter PKW Kaufpreise angab, welche die tatsächlich bezahlten um insgesamt 4.050 DM unterschritten;
(zu III./) falsche Urkunden mit dem Vorsatz hergestellt, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, nämlich des Eigentums an Kraftfahrzeugen, gebraucht werden, und teils auch im Rechtsverkehr zu diesem Zweck gebraucht, indem er 1.) am 21.September 1983 in München und Wels auf der an eine Firma D***-M*** gerichteten schriftlichen Bestellung eines PKW-Wracks als Käufer eine Firma Gerhard M*** einsetzte, die Urkunde mit diesem Namen unterfertigte und der Zollbehörde vorlegte, 2.) am 5.Jänner 1984 in Sattledt einen fingierten Kaufvertrag zwischen Gerhard M*** als Verkäufer und Josef F*** als Käufer des zu 1.) genannten Wracks aufsetzte und darauf ebenfalls die Unterschrift des Gerhard M*** nachmachte; (zu IV./) am 10.Jänner 1985 in Sattledt und am 7.Februar 1985 in Wels Johann W*** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, daß er ihn gegenüber Beamten des Zollamtes Linz durch die Angabe, er (W***) hätte im September 1984 in der BRD einen beschädigten PKW VW-Passat um 2.100 DM gekauft, aber bei der Einfuhr nach Österreich nur im Wert von 1.140 DM verzollt, des Vergehens der Hinterziehung von Eingangsabgaben (§ 35 Abs 2 FinStrG) wissentlich falsch verdächtigte;(zu römisch drei./) falsche Urkunden mit dem Vorsatz hergestellt, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, nämlich des Eigentums an Kraftfahrzeugen, gebraucht werden, und teils auch im Rechtsverkehr zu diesem Zweck gebraucht, indem er 1.) am 21.September 1983 in München und Wels auf der an eine Firma D***-M*** gerichteten schriftlichen Bestellung eines PKW-Wracks als Käufer eine Firma Gerhard M*** einsetzte, die Urkunde mit diesem Namen unterfertigte und der Zollbehörde vorlegte, 2.) am 5.Jänner 1984 in Sattledt einen fingierten Kaufvertrag zwischen Gerhard M*** als Verkäufer und Josef F*** als Käufer des zu 1.) genannten Wracks aufsetzte und darauf ebenfalls die Unterschrift des Gerhard M*** nachmachte; (zu römisch vier./) am 10.Jänner 1985 in Sattledt und am 7.Februar 1985 in Wels Johann W*** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, daß er ihn gegenüber Beamten des Zollamtes Linz durch die Angabe, er (W***) hätte im September 1984 in der BRD einen beschädigten PKW VW-Passat um 2.100 DM gekauft, aber bei der Einfuhr nach Österreich nur im Wert von 1.140 DM verzollt, des Vergehens der Hinterziehung von Eingangsabgaben (Paragraph 35, Absatz 2, FinStrG) wissentlich falsch verdächtigte;
(zu V./) in den Jahren 1983 und 1984 in Sattledt und Wels durch Abgabe unrichtiger und unvollständiger Steuererklärungen, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungsund Wahrheitspflicht vorsätzlich eine Verkürzung von Umsatzsteuer in der Höhe von 138.457 S, Einkommensteuer in der Höhe von 54.118 S und Gewerbesteuer in der Höhe von 37.977 S bewirkt;(zu römisch fünf./) in den Jahren 1983 und 1984 in Sattledt und Wels durch Abgabe unrichtiger und unvollständiger Steuererklärungen, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungsund Wahrheitspflicht vorsätzlich eine Verkürzung von Umsatzsteuer in der Höhe von 138.457 S, Einkommensteuer in der Höhe von 54.118 S und Gewerbesteuer in der Höhe von 37.977 S bewirkt;
(zu VI./) zu den in den Punkten I/1-4 genannten Zeitpunkten in Sattledt durch die Bezahlung der Kaufpreise von insgesamt zumindest 177.000 S für die zu I genannten 4 PKW an Ausländer vorsätzlich entgegen den Vorschriften des Devisengesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschrift über Werte von insgesamt mehr als 50.000 S verfügt.(zu römisch sechs./) zu den in den Punkten I/1-4 genannten Zeitpunkten in Sattledt durch die Bezahlung der Kaufpreise von insgesamt zumindest 177.000 S für die zu römisch eins genannten 4 PKW an Ausländer vorsätzlich entgegen den Vorschriften des Devisengesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschrift über Werte von insgesamt mehr als 50.000 S verfügt.
Er bekämpft dieses Urteil mit einer ausdrücklich auf die Gründe der Z 5, 5 a, 9 lit a und b sowie 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Er bekämpft dieses Urteil mit einer ausdrücklich auf die Gründe der Ziffer 5, 5, a, 9 Litera a und b sowie 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Mit seiner Berufung strebt er eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und der Probezeit, eine Reduzierung der Geldstrafe und deren bedingte Nachsicht sowie eine Minderung der Wertersatzstrafe an. Die Staatsanwaltschaft hingegen begehrt eine Erhöhung der nach dem FinStrG verhängten Strafe.
Rechtliche Beurteilung
Zur Mängel- und Tatsachenrüge:
Begründungsmängel (Z 5) macht der Beschwerdeführer in Ansehung der Feststellung der gewerbsmäßigen Begehung (§§ 70, 164 Abs 3 StGB; § 38 lit a FinStrG) der Sach- und Abgabenhehlerei (Schuldspruch I) sowie der Hinterziehung von Eingangsabgaben (Schuldspruch II) geltend.Begründungsmängel (Ziffer 5,) macht der Beschwerdeführer in Ansehung der Feststellung der gewerbsmäßigen Begehung (Paragraphen 70, 164, Absatz 3, StGB; Paragraph 38, Litera a, FinStrG) der Sach- und Abgabenhehlerei (Schuldspruch römisch eins) sowie der Hinterziehung von Eingangsabgaben (Schuldspruch römisch zwei) geltend.
Unzutreffend ist der Einwand, daß sich das Erstgericht auf eine Verwendung des "reinen, die Gewerbsmäßigkeit wiedergebenden Gesetzestextes" beschränke und die Prämissen ("Anhaltspunkte") für seine Schlußfolgerungen nicht nenne. Tatsächlich leitete das Erstgericht die Annahme, daß sich der Beschwerdeführer schon beim ersten Kauf eines geschmuggelten PKWs entschlossen hatte, sich auch in Hinkunft auf diese Weise ein beträchtliches (Neben-)Einkommen zu verschaffen, aus einer Reihe von Indizien ab, die in der Beschwerde außer acht gelassen werden. Der im Ersturteil aus der Wiederholung des Ankaufes geschmuggelter PKW innerhalb von 7 Monaten, den aus deren Weiterveräußerung unter Verwendung der Papiere importierter, überdies mit zu niedrigen Werten verzollter PKWWracks (II) und unter Manipulation der Fahrgestell- und Motornummern zum Teil erzielten enormen Gewinnen, dem planmäßigen Bestellen von PKW bestimmter Marken, verbunden mit der Erklärung, die Fahrzeuge nur dann abzunehmen, "wenn der Preis stimme", sowie aus der Tatsache, daß sich der Beschwerdeführer beim ersten Ankauf auf Grund des günstigen Angebotes sofort zum Kauf eines zweiten PKW überreden ließ (I/1 und 2), auf die gewerbsmäßige Tendenz des Beschwerdeführers bei Begehung sowohl der Sach- und Abgabenhehlerei (I) als auch der Hinterziehung von Eingangsabgaben beim - hiemit zusammenhängenden, der Verwertung der verhehlten Kraftfahrzeuge dienenden - Import von PKW-Wracks (II) gezogene Schluß stellt eine zureichende, logische und lebensnahe Begründung dar (S 23 bis 25, 29, 35 ff der Urteilsausfertigung). Ob der Beschwerdeführer den Entschluß, sich durch wiederkehrende Begehung dieser Straftaten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, schon vor dem ersten Ankauf oder - weil er dem günstigen Angebot erlag - erst während dessen Abwicklung gefaßt hatte, ist unerheblich. Es reicht einerseits aus, daß diese Absicht (§§ 5 Abs 2, 70 StGB, 38 Abs 1 lit a FinStrG) jedenfalls bei der Tatbegehung vorlag, wobei für deren Beurteilung als gewerbsmäßig eine besonders verlockende Gelegenheit ohne Belang ist (Mayerhofer-Rieder3 ENr. 15 zu § 70 StGB). Zum anderen steht der Annahme gewerbsmäßiger Begehung einer Mehrzahl von Taten nicht entgegen, daß für eine oder einzelne von diesen - hier die Hehlerei im Fall I/4, in welchem der Import des PKWs offenbar zugunsten des Karl K*** vorgenommen wurde (S 11 der Urteilsausfertigung) - die Voraussetzungen (isoliert betrachtet) nicht vorliegen (Mayerhofer-Rieder2 ENr. 43 zu § 281 Abs 1 Z 10 StPO). Es genügt eine einzige Tat, sofern sie in der Absicht verübt wird, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Gewerbsmäßigkeit setzt nicht voraus, daß die Einkommensquelle regelmäßig und dauernd fließt, und ist daher auch bei zahlen- und zeitmäßig begrenzter Tatbegehung denkbar (Mayerhofer-Rieder3 ENr. 26, 38 a bis 40 zu § 70 StGB ua). Aus der Verhehlung dreier - wie die Beschwerde zugibt - mit (beträchtlichem) Gewinn verwerteter PKW konnte das Erstgericht unter Bedachtnahme auf die übrigen erwähnten Indizien mängelfrei auf die gewerbsmäßige Tendenz des Beschwerdeführers in den Schuldspruchfällen I und II schließen. In bezug auf den auch aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 a StPO angefochtenen Schuldspruch II/2 vermag die Beschwerde keine erheblichen Bedenken gegen die (eingehenden) beweiswürdigenden Erwägungen zu erwecken, mit denen das Schöffengericht die (gegenteilige) Verantwortung des Beschwerdeführers als unglaubwürdig ablehnte und aus denen es zur Überzeugung gelangte, daß der Kaufpreis für das am 28.April 1983 importierte Wrack zumindest 4.300 DM und nicht, wie bei der Verzollung angegeben, bloß 1.500 DM betrug (S 25 bis 27 der Urteilsausfertigung). Die Beschwerdeausführungen erschöpfen sich in der Darlegung von Alternativen zur Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer Schuldberufung, die gegen Urteile von Kollegialgerichten aber nicht zulässig ist.Unzutreffend ist der Einwand, daß sich das Erstgericht auf eine Verwendung des "reinen, die Gewerbsmäßigkeit wiedergebenden Gesetzestextes" beschränke und die Prämissen ("Anhaltspunkte") für seine Schlußfolgerungen nicht nenne. Tatsächlich leitete das Erstgericht die Annahme, daß sich der Beschwerdeführer schon beim ersten Kauf eines geschmuggelten PKWs entschlossen hatte, sich auch in Hinkunft auf diese Weise ein beträchtliches (Neben-)Einkommen zu verschaffen, aus einer Reihe von Indizien ab, die in der Beschwerde außer acht gelassen werden. Der im Ersturteil aus der Wiederholung des Ankaufes geschmuggelter PKW innerhalb von 7 Monaten, den aus deren Weiterveräußerung unter Verwendung der Papiere importierter, überdies mit zu niedrigen Werten verzollter PKWWracks (römisch zwei) und unter Manipulation der Fahrgestell- und Motornummern zum Teil erzielten enormen Gewinnen, dem planmäßigen Bestellen von PKW bestimmter Marken, verbunden mit der Erklärung, die Fahrzeuge nur dann abzunehmen, "wenn der Preis stimme", sowie aus der Tatsache, daß sich der Beschwerdeführer beim ersten Ankauf auf Grund des günstigen Angebotes sofort zum Kauf eines zweiten PKW überreden ließ (I/1 und 2), auf die gewerbsmäßige Tendenz des Beschwerdeführers bei Begehung sowohl der Sach- und Abgabenhehlerei (römisch eins) als auch der Hinterziehung von Eingangsabgaben beim - hiemit zusammenhängenden, der Verwertung der verhehlten Kraftfahrzeuge dienenden - Import von PKW-Wracks (römisch zwei) gezogene Schluß stellt eine zureichende, logische und lebensnahe Begründung dar (S 23 bis 25, 29, 35 ff der Urteilsausfertigung). Ob der Beschwerdeführer den Entschluß, sich durch wiederkehrende Begehung dieser Straftaten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, schon vor dem ersten Ankauf oder - weil er dem günstigen Angebot erlag - erst während dessen Abwicklung gefaßt hatte, ist unerheblich. Es reicht einerseits aus, daß diese Absicht (Paragraphen 5, Absatz 2, 70, StGB, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG) jedenfalls bei der Tatbegehung vorlag, wobei für deren Beurteilung als gewerbsmäßig eine besonders verlockende Gelegenheit ohne Belang ist (Mayerhofer-Rieder3 ENr. 15 zu Paragraph 70, StGB). Zum anderen steht der Annahme gewerbsmäßiger Begehung einer Mehrzahl von Taten nicht entgegen, daß für eine oder einzelne von diesen - hier die Hehlerei im Fall I/4, in welchem der Import des PKWs offenbar zugunsten des Karl K*** vorgenommen wurde (S 11 der Urteilsausfertigung) - die Voraussetzungen (isoliert betrachtet) nicht vorliegen (Mayerhofer-Rieder2 ENr. 43 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO). Es genügt eine einzige Tat, sofern sie in der Absicht verübt wird, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Gewerbsmäßigkeit setzt nicht voraus, daß die Einkommensquelle regelmäßig und dauernd fließt, und ist daher auch bei zahlen- und zeitmäßig begrenzter Tatbegehung denkbar (Mayerhofer-Rieder3 ENr. 26, 38 a bis 40 zu Paragraph 70, StGB ua). Aus der Verhehlung dreier - wie die Beschwerde zugibt - mit (beträchtlichem) Gewinn verwerteter PKW konnte das Erstgericht unter Bedachtnahme auf die übrigen erwähnten Indizien mängelfrei auf die gewerbsmäßige Tendenz des Beschwerdeführers in den Schuldspruchfällen römisch eins und römisch zwei schließen. In bezug auf den auch aus dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO angefochtenen Schuldspruch II/2 vermag die Beschwerde keine erheblichen Bedenken gegen die (eingehenden) beweiswürdigenden Erwägungen zu erwecken, mit denen das Schöffengericht die (gegenteilige) Verantwortung des Beschwerdeführers als unglaubwürdig ablehnte und aus denen es zur Überzeugung gelangte, daß der Kaufpreis für das am 28.April 1983 importierte Wrack zumindest 4.300 DM und nicht, wie bei der Verzollung angegeben, bloß 1.500 DM betrug (S 25 bis 27 der Urteilsausfertigung). Die Beschwerdeausführungen erschöpfen sich in der Darlegung von Alternativen zur Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer Schuldberufung, die gegen Urteile von Kollegialgerichten aber nicht zulässig ist.
Zu den Rechtsrügen:
Nicht berechtigt ist die Beschwerde, soweit darin, der Sache nach unter dem Nichtigkeitsgrund teils der Z 10, teils der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO, das Fehlen von Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit der Sach- und Abgabenhehlerei (Schuldspruch I) und der Hinterziehung von Eingangsabgaben (Schuldspruch II) eingewendet wird.Nicht berechtigt ist die Beschwerde, soweit darin, der Sache nach unter dem Nichtigkeitsgrund teils der Ziffer 10,, teils der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, das Fehlen von Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit der Sach- und Abgabenhehlerei (Schuldspruch römisch eins) und der Hinterziehung von Eingangsabgaben (Schuldspruch römisch zwei) eingewendet wird.
Die tatsächlich im Urteil getroffenen Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit sind in sachverhaltsmäßiger Beziehung ausreichend substantiiert und vermögen die bekämpfte Qualifikation zu tragen. Berechtigung kommt der Nichtigkeitsbeschwerde allerdings zu, soweit mit ihr der Schuldspruch nach dem § 24 Abs 1 lit b DevG (Punkt VI) bekämpft wird. Denn die Auffassung des Erstgerichtes, daß die Zahlung des Kaufpreises für die zu Urteilsfaktum I genannten PKW in Schillingwährung gegen den § 3 Z 2 DevG verstoßen habe und deshalb eine rechtswidrige Verfügung im Sinne des gerichtlich strafbaren Vergehens nach dem § 24 Abs 1 lit b DevG darstelle, ist rechtsirrig. Den Feststellungen zufolge hat der Beschwerdeführer nämlich nicht - wie in dieser Strafnorm vorausgesetzt - über eine Forderung eines Ausländers verfügt, sondern an einen solchen im Inland Zahlung geleistet. Dieser Verstoß gegen den § 4 Abs 1 DevG begründet aber bloß eine Verwaltungsübertretung nach dem § 23 DevG (vgl. Leukauf-Steininger Nebengesetze2 ENr. 17 zu § 3 und Anm. zu § 4 DevG; Währungs- und Devisenrecht, Schwarzer-Csoklich-List Anm. 7 zu § 4 DevG).Die tatsächlich im Urteil getroffenen Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit sind in sachverhaltsmäßiger Beziehung ausreichend substantiiert und vermögen die bekämpfte Qualifikation zu tragen. Berechtigung kommt der Nichtigkeitsbeschwerde allerdings zu, soweit mit ihr der Schuldspruch nach dem Paragraph 24, Absatz eins, Litera b, DevG (Punkt römisch sechs) bekämpft wird. Denn die Auffassung des Erstgerichtes, daß die Zahlung des Kaufpreises für die zu Urteilsfaktum römisch eins genannten PKW in Schillingwährung gegen den Paragraph 3, Ziffer 2, DevG verstoßen habe und deshalb eine rechtswidrige Verfügung im Sinne des gerichtlich strafbaren Vergehens nach dem Paragraph 24, Absatz eins, Litera b, DevG darstelle, ist rechtsirrig. Den Feststellungen zufolge hat der Beschwerdeführer nämlich nicht - wie in dieser Strafnorm vorausgesetzt - über eine Forderung eines Ausländers verfügt, sondern an einen solchen im Inland Zahlung geleistet. Dieser Verstoß gegen den Paragraph 4, Absatz eins, DevG begründet aber bloß eine Verwaltungsübertretung nach dem Paragraph 23, DevG vergleiche Leukauf-Steininger Nebengesetze2 ENr. 17 zu Paragraph 3 und Anmerkung zu Paragraph 4, DevG; Währungs- und Devisenrecht, Schwarzer-Csoklich-List Anmerkung 7 zu Paragraph 4, DevG).
Daher ist der entsprechende Einwand des Beschwerdeführers (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) - über den bereits von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land wegen desselben Sachverhaltes gemäß dem § 23 Abs 1 iVm dem § 4 Abs 1 DevG rechtskräftig eine Verwaltungsstrafe verhängt wurde - begründet.Daher ist der entsprechende Einwand des Beschwerdeführers (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO) - über den bereits von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land wegen desselben Sachverhaltes gemäß dem Paragraph 23, Absatz eins, in Verbindung mit dem Paragraph 4, Absatz eins, DevG rechtskräftig eine Verwaltungsstrafe verhängt wurde - begründet.
Selbst unter dem - durch die Urteilsfeststellungen allerdings nicht gedeckten - Gesichtspunkt eines Beitrages (§ 12, dritter Fall, StGB) zur verbotswidrigen Verbringung des Betrages von 187.000 S ins Ausland (§ 24 Abs 1 lit b, letzter Fall, DevG) wäre ein gerichtlich strafbarer Tatbestand nicht gegeben, weil die durch Art XV StRÄG 1987 erhöhte und vermöge des Günstigkeitsvergleiches (Art. XX Abs 1 StRÄG iVm dem § 61 StGB) maßgebliche Wertgrenze von 500.000 S nicht überschritten wurde.Selbst unter dem - durch die Urteilsfeststellungen allerdings nicht gedeckten - Gesichtspunkt eines Beitrages (Paragraph 12,, dritter Fall, StGB) zur verbotswidrigen Verbringung des Betrages von 187.000 S ins Ausland (Paragraph 24, Absatz eins, Litera b,, letzter Fall, DevG) wäre ein gerichtlich strafbarer Tatbestand nicht gegeben, weil die durch Artikel römisch fünfzehn, StRÄG 1987 erhöhte und vermöge des Günstigkeitsvergleiches (Artikel römisch zwanzig, Absatz eins, StRÄG in Verbindung mit dem Paragraph 61, StGB) maßgebliche Wertgrenze von 500.000 S nicht überschritten wurde.
Somit ist der Schuldspruch des Beschwerdeführers zu Punkt VI wegen des Vergehens nach dem § 24 Abs 1 lit b DevG mit Nichtigkeit nach dem § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO behaftet.Somit ist der Schuldspruch des Beschwerdeführers zu Punkt römisch sechs wegen des Vergehens nach dem Paragraph 24, Absatz eins, Litera b, DevG mit Nichtigkeit nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO behaftet.
Darüber hinaus hat das Erstgericht jedoch übersehen, daß es im Urteilsfaktum V (Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach dem § 33 Abs 1 FinStrG) an der gerichtlichen Zuständigkeit mangelt. Dieser ungerügt gebliebene, Urteilsnichtigkeit nach dem § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO begründende Rechtsirrtum war als dem Angeklagten zum Nachteil gereichend von Amts wegen wahrzunehmen (§ 290 Abs 1 StPO). Da die Anzeige wegen dieser in den Jahren 1983 und 1984 verübten Tat erst am 25.Juli 1988 bei Gericht einlangte (Band IV/ON 137 dA), das Verfahren somit nach dem Inkrafttreten der FinStrG-Novelle 1985, BGBl. 571 (1.Jänner 1986) anhängig wurde, sind gemäß dem Art. II § 3 dieser Novelle, deren - im zweiten Abschnitt des FinStrG ua die Wertzuständigkeit der Gerichte (§ 53 Abs 1 und 2 FinStrG) ändernden - Bestimmungen anzuwenden. Darnach wird im (hier in Betracht kommenden) § 53 Abs 1 lit b FinStrG für die gerichtliche Zuständigkeit zur Ahndung vorsätzlich begangener Finanzvergehen vorausgesetzt, daß der strafbestimmende Wertbetrag dieses Finanzvergehens oder die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden vom selben Täter (vorsätzlich) begangenen Finanzvergehen 1 Million Schilling (zuvor: 500.000 S) übersteigt. Dies trifft vorliegend nicht zu, weil die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge für die Finanzvergehen nach dem § 33 Abs 1 FinStrG (230.552 S) und nach den §§ 35 Abs 2, 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG (Schuldsprüche I und II) - für welche sich die Gerichtszuständigkeit allerdings aus den §§ 38 Abs 1 lit a und 53 Abs 1 lit a FinStrG ergibt - bloß 365.788 S (siehe auch S 41 der Urteilsausfertigung) beträgt.Darüber hinaus hat das Erstgericht jedoch übersehen, daß es im Urteilsfaktum römisch fünf (Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach dem Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG) an der gerichtlichen Zuständigkeit mangelt. Dieser ungerügt gebliebene, Urteilsnichtigkeit nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO begründende Rechtsirrtum war als dem Angeklagten zum Nachteil gereichend von Amts wegen wahrzunehmen (Paragraph 290, Absatz eins, StPO). Da die Anzeige wegen dieser in den Jahren 1983 und 1984 verübten Tat erst am 25.Juli 1988 bei Gericht einlangte (Band IV/ON 137 dA), das Verfahren somit nach dem Inkrafttreten der FinStrG-Novelle 1985, Bundesgesetzblatt 571 (1.Jänner 1986) anhängig wurde, sind gemäß dem Artikel römisch zwei, Paragraph 3, dieser Novelle, deren - im zweiten Abschnitt des FinStrG ua die Wertzuständigkeit der Gerichte (Paragraph 53, Absatz eins und 2 FinStrG) ändernden - Bestimmungen anzuwenden. Darnach wird im (hier in Betracht kommenden) Paragraph 53, Absatz eins, Litera b, FinStrG für die gerichtliche Zuständigkeit zur Ahndung vorsätzlich begangener Finanzvergehen vorausgesetzt, daß der strafbestimmende Wertbetrag dieses Finanzvergehens oder die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden vom selben Täter (vorsätzlich) begangenen Finanzvergehen 1 Million Schilling (zuvor: 500.000 S) übersteigt. Dies trifft vorliegend nicht zu, weil die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge für die Finanzvergehen nach dem Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG (230.552 S) und nach den Paragraphen 35, Absatz 2, 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG (Schuldsprüche römisch eins und römisch zwei) - für welche sich die Gerichtszuständigkeit allerdings aus den Paragraphen 38, Absatz eins, Litera a und 53 Absatz eins, Litera a, FinStrG ergibt - bloß 365.788 S (siehe auch S 41 der Urteilsausfertigung) beträgt.
Für die Gerichtszuständigkeit aus dem Grunde des subjektiven Konnexes im Sinne des § 53 Abs 3 FinStrG fehlt es an der in dieser Kompetenzbestimmung - wie auch im zweiten Kompetenzfall des Abs 1 lit b leg. cit. - vorausgesetzten (gemeinsamen) örtlichen und sachlichen Zuständigkeit ein und derselben Finanzstrafbehörde: Fiele doch die Ahndung der Finanzvergehen laut Urteilsfakten I und II - sieht man von der die gerichtliche Kompetenz begründenden gewerbsmäßigen Begehungsart ab - in die Zuständigkeit des Zollamtes Linz (siehe Band III/ ON 60, 87 dA), während für das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach dem § 33 Abs 1 FinStrG das Finanzamt Wels zuständig ist (siehe Band IV/ON 137 dA).Für die Gerichtszuständigkeit aus dem Grunde des subjektiven Konnexes im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, FinStrG fehlt es an der in dieser Kompetenzbestimmung - wie auch im zweiten Kompetenzfall des Absatz eins, Litera b, leg. cit. - vorausgesetzten (gemeinsamen) örtlichen und sachlichen Zuständigkeit ein und derselben Finanzstrafbehörde: Fiele doch die Ahndung der Finanzvergehen laut Urteilsfakten römisch eins und römisch zwei - sieht man von der die gerichtliche Kompetenz begründenden gewerbsmäßigen Begehungsart ab - in die Zuständigkeit des Zollamtes Linz (siehe Band III/ ON 60, 87 dA), während für das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach dem Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG das Finanzamt Wels zuständig ist (siehe Band IV/ON 137 dA).
Richtigerweise hätte das Erstgericht somit den Angeklagten von dem in Richtung des § 33 Abs 1 FinStrG erhobenen Anklagevorwurf wegen Unzuständigkeit der Gerichte zur Ahndung des (den Gegenstand der Ausdehnung der Anklage in der Hauptverhandlung vom 28.November 1988 bildenden - siehe Band IV/ON 138, S 134 f dA) Finanzvergehens gemäß dem § 214 FinStrG freisprechen müssen.Richtigerweise hätte das Erstgericht somit den Angeklagten von dem in Richtung des Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG erhobenen Anklagevorwurf wegen Unzuständigkeit der Gerichte zur Ahndung des (den Gegenstand der Ausdehnung der Anklage in der Hauptverhandlung vom 28.November 1988 bildenden - siehe Band IV/ON 138, S 134 f dA) Finanzvergehens gemäß dem Paragraph 214, FinStrG freisprechen müssen.
Aus den dargelegten Erwägungen war der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten teilweise Folge zu geben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt zu bleiben hatte, im Schuldspruch zu Punkt VI wegen des Vergehens nach dem § 24 Abs 1 lit b DevG und gemäß dem § 290 Abs 1 StPO im Schuldspruch zu Punkt V wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach dem § 33 Abs 1 FinStrG sowie in den Strafaussprüchen aufzuheben und in diesem Umfang in der Sache selbst zu erkennen.Aus den dargelegten Erwägungen war der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten teilweise Folge zu geben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt zu bleiben hatte, im Schuldspruch zu Punkt römisch sechs wegen des Vergehens nach dem Paragraph 24, Absatz eins, Litera b, DevG und gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO im Schuldspruch zu Punkt römisch fünf wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach dem Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG sowie in den Strafaussprüchen aufzuheben und in diesem Umfang in der Sache selbst zu erkennen.
Damit erübrigte es sich aber, auf das Vorbringen des Angeklagten zum Nichtigkeitsgrund der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO näher einzugehen. Insoweit war er - wie mit seiner Berufung und die Staatsanwaltschaft mit der ihren - auf diese Entscheidung zu verweisen. Im Hinblick auf die Aufhebung des Urteils in den Strafaussprüchen waren die Strafen nach dem § 164 Abs 3 StGB und nach dem § 38 FinStrG neu zu bemessen.Damit erübrigte es sich aber, auf das Vorbringen des Angeklagten zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO näher einzugehen. Insoweit war er - wie mit seiner Berufung und die Staatsanwaltschaft mit der ihren - auf diese Entscheidung zu verweisen. Im Hinblick auf die Aufhebung des Urteils in den Strafaussprüchen waren die Strafen nach dem Paragraph 164, Absatz 3, StGB und nach dem Paragraph 38, FinStrG neu zu bemessen.
Dabei waren als erschwerend (zu beiden Strafaussprüchen) das Zusammentreffen von strafbaren Handlungen verschiedener Art, als mildernd aber das Teilgeständnis des Angeklagten, der Umstand, daß er bisher einen ordentlichen Lebenswandel führte, die Schadensgutmachung hinsichtlich der Delikte nach dem FinStrG und daß er die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat, zu berücksichtigen.
Bei der nach den §§ 28, 164 Abs 3 StGB auszusprechenden Strafe war auf die Entscheidung des Bezirksgerichtes Grieskirchen vom 3. Dezember 1986, AZ 2 U 407/86, mit welcher über den Angeklagten wegen des Vergehens nach dem § 88 Abs 1 StGB eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 100 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde, gemäß den §§ 31, 40 StGB Bedacht zu nehmen. Bei gemeinsamer Aburteilung der dem Angeklagten zur Last fallenden Taten wäre unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und die im § 32 StGB normierten Grundsätze für die Strafbemessung im Hinblick auf die Schuld des Angeklagten und den Unrechtsgehalt der Taten eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten adäquat. Demgemäß war hier die aus dem Spruch ersichtliche Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu verhängen.Bei der nach den Paragraphen 28, 164, Absatz 3, StGB auszusprechenden Strafe war auf die Entscheidung des Bezirksgerichtes Grieskirchen vom 3. Dezember 1986, AZ 2 U 407/86, mit welcher über den Angeklagten wegen des Vergehens nach dem Paragraph 88, Absatz eins, StGB eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 100 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde, gemäß den Paragraphen 31, 40, StGB Bedacht zu nehmen. Bei gemeinsamer Aburteilung der dem Angeklagten zur Last fallenden Taten wäre unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und die im Paragraph 32, StGB normierten Grundsätze für die Strafbemessung im Hinblick auf die Schuld des Angeklagten und den Unrechtsgehalt der Taten eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten adäquat. Demgemäß war hier die aus dem Spruch ersichtliche Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu verhängen.
Da die Berufung der Staatsanwaltschaft nur die nach dem FinStrG verhängte Geldstrafe betrifft, war die Anwendung der bedingten Strafnachsicht schon im Hinblick auf die Bestimmung des § 290 Abs 2 StPO geboten.Da die Berufung der Staatsanwaltschaft nur die nach dem FinStrG verhängte Geldstrafe betrifft, war die Anwendung der bedingten Strafnachsicht schon im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 290, Absatz 2, StPO geboten.
Bei der Bemessung der Geldstrafe nach dem FinStrG war von einem strafbestimmenden Wertbetrag von insgesamt (§ 21 Abs 2 FinStrG) 135.236 S für die Abgabenhehlerei und die Hinterziehung von Eingangsabgaben (Punkt I und II des Schuldspruches) auszugehen, sodaß sich als Strafobergrenze (= Vierfaches des strafbestimmenden Wertbetrages - § 38 Abs 1 lit a FinStrG) der Betrag von540.944 S ergibt. Die aus dem Spruch ersichtliche Strafe entspricht (auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) der Schuld des Angeklagten sowie dem Unrechtsgehalt der Taten und trägt auch den Strafzumessungsgründen und den hier zu beachtenden Aspekten der Generalprävention gebührend Rechnung.Bei der Bemessung der Geldstrafe nach dem FinStrG war von einem strafbestimmenden Wertbetrag von insgesamt (Paragraph 21, Absatz 2, FinStrG) 135.236 S für die Abgabenhehlerei und die Hinterziehung von Eingangsabgaben (Punkt römisch eins und römisch zwei des Schuldspruches) auszugehen, sodaß sich als Strafobergrenze (= Vierfaches des strafbestimmenden Wertbetrages - Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG) der Betrag von540.944 S ergibt. Die aus dem Spruch ersichtliche Strafe entspricht (auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) der Schuld des Angeklagten sowie dem Unrechtsgehalt der Taten und trägt auch den Strafzumessungsgründen und den hier zu beachtenden Aspekten der Generalprävention gebührend Rechnung.
In der Frage der Wertersatzstrafe ist zunächst klarzustellen, daß der Wertersatz auch das vom Schuldspruch I/4 betroffene Kraftfahrzeug zu umfassen hat, weil - der Aktenlage entsprechend (Bd. II S 531, Bd. III ON 67 und 81) - das einem Verfall entgegenstehende Eigentumsrecht der "A*** B***In der Frage der Wertersatzstrafe ist zunächst klarzustellen, daß der Wertersatz auch das vom Schuldspruch I/4 betroffene Kraftfahrzeug zu umfassen hat, weil - der Aktenlage entsprechend (Bd. römisch zwei S 531, Bd. römisch drei ON 67 und 81) - das einem Verfall entgegenstehende Eigentumsrecht der "A*** B***
GmbH & Co KG" zu berücksichtigen ist. Nach den Urteilskonstatierungen ist nämlich dieses Fahrzeug zum Nachteil der genannten Firma veruntreut (Bd. IV, S 149) und an den Angeklagten verkauft worden (Bd. IV, S 157).GmbH & Co KG" zu berücksichtigen ist. Nach den Urteilskonstatierungen ist nämlich dieses Fahrzeug zum Nachteil der genannten Firma veruntreut (Bd. römisch vier, S 149) und an den Angeklagten verkauft worden (Bd. römisch vier, S 157).
Bei Festsetzung der Höhe der Wertersatzstrafe war zunächst zu untersuchen, ob und inwieweit die Rechtslage infolge Neufassung der Bestimmung des § 19 FinStrG durch die Finanzstrafgesetz-Novelle 1988, BGBl. 1988/414, geändert wurde:Bei Festsetzung der Höhe der Wertersatzstrafe war zunächst zu untersuchen, ob und inwieweit die Rechtslage infolge Neufassung der Bestimmung des Paragraph 19, FinStrG durch die Finanzstrafgesetz-Novelle 1988, BGBl. 1988/414, geändert wurde:
Auch nach der Neufassung der genannten Bestimmung ist bei der Bemessung des Wertersatzes gemäß ihrem Abs 3 vom gemeinen Wert der dem Verfall unterliegenden Gegenstände im Zeitpunkt der Tatbegehung als rechnerische Gesamtgröße (somit zugleich als Obergrenze der möglichen Strafe) auszugehen. Ebenso legt Abs 4 weiterhin fest, daß bei der vorsätzlichen Begehung von Finanzvergehen hinsichtlich der dem Verfall unterliegenden Gegenstände durch mehrere Täter, andere an der Tat Beteiligte oder Hehler der Wertersatz allen diesen Personen anteilsmäßig aufzuerlegen ist (siehe dazu auch RZ 1990/79). Die ehedem im Abs 4 enthaltene Wortfolge "unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Strafbemessung" wurde allerdings in den neu geschaffenen Abs 6 transferiert und unter anderem auf die "Aufteilung" des Wertersatzes (Abs 4) bezogen. Dieser Umstand zwingt aber nicht zu einer im Ergebnis von der bisherigen Judikatur grundsätzlich abweichenden Interpretation der neu gefaßten Vorschrift. Dies aus folgenden Erwägungen:Auch nach der Neufassung der genannten Bestimmung ist bei der Bemessung des Wertersatzes gemäß ihrem Absatz 3, vom gemeinen Wert der dem Verfall unterliegenden Gegenstände im Zeitpunkt der Tatbegehung als rechnerische Gesamtgröße (somit zugleich als Obergrenze der möglichen Strafe) auszugehen. Ebenso legt Absatz 4, weiterhin fest, daß bei der vorsätzlichen Begehung von Finanzvergehen hinsichtlich der dem Verfall unterliegenden Gegenstände durch mehrere Täter, andere an der Tat Beteiligte oder Hehler der Wertersatz allen diesen Personen anteilsmäßig aufzuerlegen ist (siehe dazu auch RZ 1990/79). Die ehedem im Absatz 4, enthaltene Wortfolge "unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Strafbemessung" wurde allerdings in den neu geschaffenen Absatz 6, transferiert und unter anderem auf die "Aufteilung" des Wertersatzes (Absatz 4,) bezogen. Dieser Umstand zwingt aber nicht zu einer im Ergebnis von der bisherigen Judikatur grundsätzlich abweichenden Interpretation der neu gefaßten Vorschrift. Dies aus folgenden Erwägungen:
Zunächst ist zu bedenken, daß in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Finanzstrafgesetz-Novelle, 560 der Beilagen XVII. GP, diese Änderung des Wortlautes ausdrücklich mit einer Erweiterung des Anwendungsbereiches der Strafbemessungsgrundsätze begründet wurde.Zunächst ist zu bedenken, daß in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Finanzstrafgesetz-Novelle, 560 der Beilagen römisch siebzehn. GP, diese Änderung des Wortlautes ausdrücklich mit einer Erweiterung des Anwendungsbereiches der Strafbemessungsgrundsätze begründet wurde.
Vor allem aber darf nicht übersehen werden, daß Anlaß für die Neufassung der §§ 17 und 19 FinStrG - wie sich gleichfalls aus den Erläuterungen, aber auch aus dem Bericht des Finanzausschusses, 670 der Beilagen XVII. GP ergibt - die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 17.Dezember 1987, G 114/87, war, mit der die Bestimmung des § 17 Abs 2 lit a FinStrG (aF) wegen Verletzung des Gleichheitsgebotes aufgehoben und die schon im Erkenntnis vom 14.Dezember 1983, G 34/83, geäußerte Ansicht bekräftigt wurde, daß zwar gegen den Verfall als eine - obligatorisch zu verhängende - Strafe an sich verfassungsrechtlich nichts einzuwenden sei, "daß aber die Strafe des Verfalls in einem angemessenen Verhältnis zum Grad des Verschuldens und zur Höhe des Schadens stehen müsse". Dieser Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes sollte durch die Novelle entsprochen werden, wobei dazu in den bereits erwähnten Materialien wörtlich ausgeführt wird: "Auch von der Strafe des Wertersatzes (§ 19) soll künftig, wenn sie zur Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf in einem Mißverhältnis steht, ganz oder teilweise abzusehen sein, womit auch hier eine auf den Einzelfall abgestellte, sachlich differenzierte und auf die Schwere der Schuld Bedacht nehmende Strafe ermöglicht wird".Vor allem aber darf nicht übersehen werden, daß Anlaß für die Neufassung der Paragraphen 17 und 19 FinStrG - wie sich gleichfalls aus den Erläuterungen, aber auch aus dem Bericht des Finanzausschusses, 670 der Beilagen römisch siebzehn. Gesetzgebungsperiode ergibt - die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 17.Dezember 1987, G 114/87, war, mit der die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 2, Litera a, FinStrG (aF) wegen Verletzung des Gleichheitsgebotes aufgehoben und die schon im Erkenntnis vom 14.Dezember 1983, G 34/83, geäußerte Ansicht bekräftigt wurde, daß zwar gegen den Verfall als eine - obligatorisch zu verhängende - Strafe an sich verfassungsrechtlich nichts einzuwenden sei, "daß aber die Strafe des Verfalls in einem angemessenen Verhältnis zum Grad des Verschuldens und zur Höhe des Schadens stehen müsse". Dieser Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes sollte durch die Novelle entsprochen werden, wobei dazu in den bereits erwähnten Materialien wörtlich ausgeführt wird: "Auch von der Strafe des Wertersatzes (Paragraph 19,) soll künftig, wenn sie zur Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf in einem Mißverhältnis steht, ganz oder teilweise abzusehen sein, womit auch hier eine auf den Einzelfall abgestellte, sachlich differenzierte und auf die Schwere der Schuld Bedacht nehmende Strafe ermöglicht wird".
Eine Prüfung des § 19 FinStrG in seiner neuen Fassung ergibt, daß eine dem so erklärten Willen des Gesetzgebers Rechnung tragende und auf Verfassungskonformität Bedacht nehmende Auslegung dieser Norm auch durchaus möglich ist. Denn der erklärten Zielsetzung der Novelle sollte offenkundig durch die neu gefaßte Bestimmung des Abs 5 Rechnung getragen werden. Diese Vorschrift - in Verbindung mit der Anordnung des Abs 6 (zweiter Fall) - vermag nämlich sicherzustellen, daß die Wertersatzstrafe stets in angemessenem Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Tat und zur Schwere der Schuld des von dieser Sanktion Betroffenen steht. Würde nämlich der volle Wertersatz diesem Verhältnis nicht entsprechen, dazu also "außer Verhältnis" stehen, müßte er gemäß dieser Norm entsprechend (teilweise) herabgesetzt oder - bei extremer Unangemessenheit - gegebenenfalls zur Gänze erlassen werden.Eine Prüfung des Paragraph 19, FinStrG in seiner neuen Fassung ergibt, daß eine dem so erklärten Willen des Gesetzgebers Rechnung tragende und auf Verfassungskonformität Bedacht nehmende Auslegung dieser Norm auch durchaus möglich ist. Denn der erklärten Zielsetzung der Novelle sollte offenkundig durch die neu gefaßte Bestimmung des Absatz 5, Rechnung getragen werden. Diese Vorschrift - in Verbindung mit der Anordnung des Absatz 6, (zweiter Fall) - vermag nämlich sicherzustellen, daß die Wertersatzstrafe stets in angemessenem Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Tat und zur Schwere der Schuld des von dieser Sanktion Betroffenen steht. Würde nämlich der volle Wertersatz diesem Verhältnis nicht entsprechen, dazu also "außer Verhältnis" stehen, müßte er gemäß dieser Norm entsprechend (teilweise) herabgesetzt oder - bei extremer Unangemessenheit - gegebenenfalls zur Gänze erlassen werden.
Die unterschiedliche Textierung, nämlich "Bedeutung der Tat" und "den Täter treffender Vorwurf" im Abs 5 einerseits und "Grundsätze der Strafbemessung" im (folgenden) Abs 6 des § 19 FinStrG andererseits nötigt auch nicht zu einer einschränkenden Auslegung im Sinn eines teilweisen Ausschlusses der Berücksichtigung jener Umstände, die im § 23 Abs 3 FinStrG angeführt sind (welche Auffassung allerdings noch in den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes AZ 14 Os 114/89 [= RZ 1990/79] und AZ 15 Os 6/90 vertreten wurde). Denn die bereits erwähnte Erklärung in den Erläuterungen, daß die Vorschrift über die Anwendung der Grundsätze der Strafbemessung aus gesetzestechnischen Erwägungen (weil sowohl für Abs 4, als auch für Abs 5 bedeutsam) als eigener (insoweit die in Abs 5 gewählte Wortfolge bekräftigender) Absatz (6) formuliert wurde, in Verbindung mit der bereits dargelegten Motivation des Gesetzgebers für die Gesetzesnovellierung insgesamt läßt eine die Anwendung aller Grundsätze der Strafbemessung bei der Festlegung der Höhe der Wertersatzstrafe gestattende Interpretation zu. Dies umso mehr, als nach den Erläuterungen der Begriff "Vorwurf" inhaltlich über den Begriff der Schuld (des Täters) hinaus zu verstehen ist (arg: "Der Begriff Vorwurf umfaßt insbesondere die Schuld"). Bleibt demnach als Fazit aller dieser Überlegungen, daß auch für den Einzeltäter die Wertersatzstrafe ausgehend vom gemeinen Wert des verfallsbedrohten Gegenstandes als Strafobergrenze (nach wie vor) nach den Grundsätzen der Strafbemessung zu ermitteln ist, womit zugleich die Angemessenheit oder Nichtangemessenheit vollen Wertersatzes überprüft ist.Die unterschiedliche Textierung, nämlich "Bedeutung der Tat" und "den Täter treffender Vorwurf" im Absatz 5, einerseits und "Grundsätze der Strafbemessung" im (folgenden) Absatz 6, des Paragraph 19, FinStrG andererseits nötigt auch nicht zu einer einschränkenden Auslegung im Sinn eines teilweisen Ausschlusses der Berücksichtigung jener Umstände, die im Paragraph 23, Absatz 3, FinStrG angeführt sind (welche Auffassung allerdings noch in den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes AZ 14 Os 114/89 [= RZ 1990/79] und AZ 15 Os 6/90 vertreten wurde). Denn die bereits erwähnte Erklärung in den Erläuterungen, daß die Vorschrift über die Anwendung der Grundsätze der Strafbemessung aus gesetzestechnischen Erwägungen (weil sowohl für Absatz 4,, als auch für Absatz 5, bedeutsam) als eigener (insoweit die in Absatz 5, gewählte Wortfolge bekräftigender) Absatz (6) formuliert wurde, in Verbindung mit der bereits dargelegten Motivation des Gesetzgebers für die Gesetzesnovellierung insgesamt läßt eine die Anwendung aller Grundsätze der Strafbemessung bei der Festlegung der Höhe der Wertersatzstrafe gestattende Interpretation zu. Dies umso mehr, als nach den Erläuterungen der Begriff "Vorwurf" inhaltlich über den Begriff der Schuld (des Täters) hinaus zu verstehen ist (arg: "Der Begriff Vorwurf umfaßt insbesondere die Schuld"). Bleibt demnach als Fazit aller dieser Überlegungen, daß auch für den Einzeltäter die Wertersatzstrafe ausgehend vom gemeinen Wert des verfallsbedrohten Gegenstandes als Strafobergrenze (nach wie vor) nach den Grundsätzen der Strafbemessung zu ermitteln ist, womit zugleich die Angemessenheit oder Nichtangemessenheit vollen Wertersatzes überprüft ist.
Neu ist die ausdrückliche Anordnung zur Anwendung dieser Grundsätze für die Aufteilung des Wertersatzes auf mehrere Personen iS des Abs 6, erster Fall. Hier kann zunächst auf den in den zuvor zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes dargelegten Modus der Aufteilung verwiesen werden. Da jedoch die Festlegung und Zuteilung dieser Quoten nur der erste Schritt im Rahmen der Bemessung der Wertersatzstrafen ist, dem iS des Abs 5 der in Rede stehenden Norm die Bestimmung der Höhe des im einzelnen tatsächlich aufzuerlegenden Wertersatzes zu folgen hat, kommt auch diesen Quoten letztlich bloß die Bedeutung eines Faktors zu, mit Hilfe dessen die Strafobergrenze zu ermitteln ist, die bei Festsetzung des Wertersatzes für den einzelnen Betroffenen jeweils nicht überschritten werden darf. Daraus folgt für den hier anzustellenden Günstigkeitsvergleich, daß bei solchem Verständnis der derzeit in Geltung stehenden gesetzlichen Regelung für die Verhängung einer Wertersatzstrafe mangels einer "Mißverhältnisschranke", die einer den Grundsätzen der Strafbemessung entsprechenden Festlegung der Wertersatzstrafe entgegenstehen könnte, der § 19 FinStrG in seiner neuen Fassung gegenüber der Regelung, die zu den Tatzeiten in Geltung stand, für den Angeklagten nicht ungünstiger ist. Er muß sogar im Hinblick auf die solcherart eröffnete Möglichkeit, vom Ausspruch einer an sich nach den Abs 1 oder 2 zu verhängenden Wertersatzstrafe gänzlich abzusehen, als für den Täter günstiger angesehen werden (§ 4 Abs 2 FinStrG).Neu ist die ausdrückliche Anordnung zur Anwendung dieser Grundsätze für die Aufteilung des Wertersatzes auf mehrere Personen iS des Absatz 6,, erster Fall. Hier kann zunächst auf den in den zuvor zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes dargelegten Modus der Aufteilung verwiesen werden. Da jedoch die Festlegung und Zuteilung dieser Quoten nur der erste Schritt im Rahmen der Bemessung der Wertersatzstrafen ist, dem iS des Absatz 5, der in Rede stehenden Norm die Bestimmung der Höhe des im einzelnen tatsächlich aufzuerlegenden Wertersatzes zu folgen hat, kommt auch diesen Quoten letztlich bloß die Bedeutung eines Faktors zu, mit Hilfe dessen die Strafobergrenze zu ermitteln ist, die bei Festsetzung des Wertersatzes für den einzelnen Betroffenen jeweils nicht überschritten werden darf. Daraus folgt für den hier anzustellenden Günstigkeitsvergleich, daß bei solchem Verständnis der derzeit in Geltung stehenden gesetzlichen Regelung für die Verhängung einer Wertersatzstrafe mangels einer "Mißverhältnisschranke", die einer den Grundsätzen der Strafbemessung entsprechenden Festlegung der Wertersatzstrafe entgegenstehen könnte, der Paragraph 19, FinStrG in seiner neuen Fassung gegenüber der Regelung, die zu den Tatzeiten in Geltung stand, für den Angeklagten nicht ungünstiger ist. Er muß sogar im Hinblick auf die solcherart eröffnete Möglichkeit, vo