Norm
JN §49 Abs1Rechtssatz
Gibt der Kläger den "Streitwert nach Rechtsanwaltstarif" mit S 12.000,-- und den "Streitwert für GGG" mit S 6.000,-- an, hat er damit nur auf die bindenden einschlägigen Bemessungsgrundlagen für die Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtsgebühren nach § 10 Z 2 lit b RATG und nach § 16 Abs 1 lit c GGG hingewiesen, nicht aber im Sinne des § 56 Abs 1 und 2 JN den (insbesondere) für die Beurteilung der Zuständigkeit und der Besetzung des Gerichtes maßgebenden Wert des nicht in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstandes angegeben. Es gilt gemäß § 56 Abs 2 Satz 2 JN der in § 49 Abs 1 JN genannte Betrag (nämlich S 30.000,--) als Streitwert. Diese durch Art I Z 2 ZVN 1986 BGBl 1986/71 eingeführte Bestimmung ist auf nach dem 28.02.1986 angebrachte Klagen anzuwenden (Art VIII § 2 Z 1 Nov 1986). Das Berufungsgericht hat nicht im Verfahren nach § 501 ZPO zu entscheiden, ist aber bei seinem Ausspruch nach § 500 Abs 2 JN auch an den Streitwert von S 30.000,-- nicht gebunden.Gibt der Kläger den "Streitwert nach Rechtsanwaltstarif" mit S 12.000,-- und den "Streitwert für GGG" mit S 6.000,-- an, hat er damit nur auf die bindenden einschlägigen Bemessungsgrundlagen für die Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtsgebühren nach Paragraph 10, Ziffer 2, Litera b, RATG und nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, GGG hingewiesen, nicht aber im Sinne des Paragraph 56, Absatz eins und 2 JN den (insbesondere) für die Beurteilung der Zuständigkeit und der Besetzung des Gerichtes maßgebenden Wert des nicht in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstandes angegeben. Es gilt gemäß Paragraph 56, Absatz 2, Satz 2 JN der in Paragraph 49, Absatz eins, JN genannte Betrag (nämlich S 30.000,--) als Streitwert. Diese durch Artikel römisch eins, Ziffer 2, ZVN 1986 BGBl 1986/71 eingeführte Bestimmung ist auf nach dem 28.02.1986 angebrachte Klagen anzuwenden (Artikel römisch acht, Paragraph 2, Ziffer eins, Nov 1986). Das Berufungsgericht hat nicht im Verfahren nach Paragraph 501, ZPO zu entscheiden, ist aber bei seinem Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, JN auch an den Streitwert von S 30.000,-- nicht gebunden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0042434Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.07.2024