Rechtssatz
Unter Gewalt im Sinn des § 131 StGB ist jede Art physischer Gewaltanwendung zu verstehen, die darauf abstellt, den Widerstand des Opfers zu brechen, wobei eine besondere Kraftanstrengung keineswegs erforderlich ist; lediglich ganz unerhebliche Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit des Angegriffenen genügen nicht.Unter Gewalt im Sinn des Paragraph 131, StGB ist jede Art physischer Gewaltanwendung zu verstehen, die darauf abstellt, den Widerstand des Opfers zu brechen, wobei eine besondere Kraftanstrengung keineswegs erforderlich ist; lediglich ganz unerhebliche Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit des Angegriffenen genügen nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0093624Dokumentnummer
JJR_19880210_OGH0002_0140OS00186_8700000_001