RS OGH 2026/2/9 9ObA208/87; 1Ob504/90; 3Ob27/99z; 8Ob48/02w; 10ObS225/03s; 10ObS10/04z; 4Ob199/06b;

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Veröffentlicht am 24.02.1988
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Norm

ZPO §527 Abs2 B3a
AußStrG 2005 §64 Abs1
  1. ZPO § 527 heute
  2. ZPO § 527 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 527 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Bei einem "aufhebenden" Beschluss des Rekursgerichts, mit dem ein Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichtes, der wegen des Fehlens von Prozessvoraussetzungen oder des Vorliegens eines Prozesshindernisses (hier: Vollmachtsmangel) ergangen ist, beseitigt wird, handelt es sich in Wahrheit um eine abändernde Entscheidung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0044033

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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