Norm
StPO §494aRechtssatz
Eine erstinstanzliche Entscheidungstätigkeit des über die neuerliche Verurteilung erkennenden Rechtsmittelgerichts (und damit auch des nach § 292 StPO erkennenden OGH) im Widerrufsverfahren (im weiteren Sinn: § 46 JGG, §§ 494 a bis 496 StPO, §§ 162, 179 f StVG) ist beim unangefochtenen Unterbleiben einer Entscheidung durch das Erstgericht im Anlaßverfahren nach dem Gesetz nicht vorgesehen (vgl in diesem Sinne auch ÖJZ-LSK 1976/291 ua zu § 265 StPO). Demgemäß ist die in § 494 b StPO normierte Widerrufspräklusion in Fällen, in denen die frühere Verurteilung oder bedingte Entlassung erst im Rechtsmittelverfahren aktenkundig wird, nicht aktuell.Eine erstinstanzliche Entscheidungstätigkeit des über die neuerliche Verurteilung erkennenden Rechtsmittelgerichts (und damit auch des nach Paragraph 292, StPO erkennenden OGH) im Widerrufsverfahren (im weiteren Sinn: Paragraph 46, JGG, Paragraphen 494, a bis 496 StPO, Paragraphen 162, 179, f StVG) ist beim unangefochtenen Unterbleiben einer Entscheidung durch das Erstgericht im Anlaßverfahren nach dem Gesetz nicht vorgesehen vergleiche in diesem Sinne auch ÖJZ-LSK 1976/291 ua zu Paragraph 265, StPO). Demgemäß ist die in Paragraph 494, b StPO normierte Widerrufspräklusion in Fällen, in denen die frühere Verurteilung oder bedingte Entlassung erst im Rechtsmittelverfahren aktenkundig wird, nicht aktuell.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0101873Dokumentnummer
JJR_19880301_OGH0002_0150OS00030_8800000_005