RS OGH 2016/8/24 4Ob514/88, 9ObA314/88, 8Ob545/91, 2Ob594/93, 6Ob1519/96, 7Ob2278/96t, 2Ob140/99y, 6

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Veröffentlicht am 26.04.1988
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Norm

KO §30 Abs1
KO §31 Abs1

Rechtssatz

Die Zug - um - Zug - Abwicklung, die eine Anfechtung ausschließt, darf jedoch nicht bloß vereinbart sein; es bedarf vielmehr eines zeitlichen und ursächlichen Zusammenhanges zwischen Leistung und Gegenleistung. Die gleichzeitige Bewirkung von Leistung und Gegenleistung wird allerdings nicht gefordert; maßgeblich ist vielmehr, ob es sich nach der Verkehrsauffassung um eine einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang handelt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0064633

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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