RS OGH 1988/5/5 13Os51/88 (13Os52/88), 12Os153/88, 14Os162/93, 15Os4/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.05.1988
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Norm

StPO §290 Abs1
StPO §292

Rechtssatz

Absatz 1 des § 290 StPO ordnet die strikte Beschränkung der zweitinstanzlichen Entscheidung auf die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe an und gestattet eine Ausnahme davon nur, wenn das Strafgesetz zum Nachteil des Angeklagten unrichtig (§ 281 Abs 1 Z 9 bis 11 StPO) angewendet wurde. Das nötigt zu dem Umkehrschluß, daß eine zum Vorteil des Angeklagten ausgeschlagene materielle Nichtigkeit des Ersturteils ohne Relevierung durch den Ankläger in der zweitinstanzlichen Entscheidung nicht berücksichtigt, dort eine in erster Instanz unterbliebene Qualifizierung der Tat nicht nachgeholt werden darf, es sei denn als schlichte Feststellung gemäß § 292 StPO.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 51/88
    Entscheidungstext OGH 05.05.1988 13 Os 51/88
    Veröff: SSt 59/29 = EvBl 1988/132 S 633 = RZ 1989/36 S 90
  • 12 Os 153/88
    Entscheidungstext OGH 18.05.1989 12 Os 153/88
    nur: Absatz 1 des § 290 StPO ordnet die strikte Beschränkung der zweitinstanzlichen Entscheidung auf die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe an und gestattet eine Ausnahme davon nur, wenn das Strafgesetz zum Nachteil des Angeklagten unrichtig (§ 281 Abs 1 Z 9 bis 11 StPO) angewendet wurde. Das nötigt zu dem Umkehrschluß, daß eine zum Vorteil des Angeklagten ausgeschlagene materielle Nichtigkeit des Ersturteils ohne Relevierung durch den Ankläger in der zweitinstanzlichen Entscheidung nicht berücksichtigt, dort eine in erster Instanz unterbliebene Qualifizierung der Tat nicht nachgeholt werden darf. (T1) Beisatz: Hier: Zum Unterbringungserkenntnis nach § 430 Abs 2 StPO. (T2) Veröff: EvBl 1989/178 S 693 = JBl 1990,261
  • 14 Os 162/93
    Entscheidungstext OGH 15.02.1994 14 Os 162/93
    Vgl auch
  • 15 Os 4/94
    Entscheidungstext OGH 30.06.1994 15 Os 4/94
    Vgl auch; Veröff: EvBl 1994/164 S 776

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0100217

Dokumentnummer

JJR_19880505_OGH0002_0130OS00051_8800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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