TE OGH 1994/2/15 14Os162/93

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Veröffentlicht am 15.02.1994
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Februar 1994 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Obergmeiner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Aziz Ludwig G***** wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach §§ 35 Abs. 2, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft und des Hauptzollamtes Linz als Finanzstrafbehörde I.Instanz sowie die Berufung der Finanzstrafbehörde gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 22.Juli 1993, GZ 29 Vr 2.136/92-17, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Presslauer, des Vertreters der Finanzstrafbehörde, Dr.Koplinger, des Angeklagten und des Verteidigers Dr.Aflenzer zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Februar 1994 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Obergmeiner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Aziz Ludwig G***** wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach Paragraphen 35, Absatz 2, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft und des Hauptzollamtes Linz als Finanzstrafbehörde römisch eins.Instanz sowie die Berufung der Finanzstrafbehörde gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 22.Juli 1993, GZ 29 römisch fünf r 2.136/92-17, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Presslauer, des Vertreters der Finanzstrafbehörde, Dr.Koplinger, des Angeklagten und des Verteidigers Dr.Aflenzer zu Recht erkannt:

Spruch

Den Nichtigkeitsbeschwerden wird Folge gegeben und der im angefochtenen Urteil enthaltene Ausspruch über die bedingte Nachsicht der gemäß § 19 FinStrG verhängten Wertersatzstrafe aufgehoben.Den Nichtigkeitsbeschwerden wird Folge gegeben und der im angefochtenen Urteil enthaltene Ausspruch über die bedingte Nachsicht der gemäß Paragraph 19, FinStrG verhängten Wertersatzstrafe aufgehoben.

Der Berufung der Finanzstrafbehörde wird teilweise, und zwar dahin Folge gegeben, daß auch der Ausspruch über die bedingte Nachsicht der gemäß § 38 Abs. 1 FinStrG verhängten Geldstrafe aufgehoben wird. Im übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben.Der Berufung der Finanzstrafbehörde wird teilweise, und zwar dahin Folge gegeben, daß auch der Ausspruch über die bedingte Nachsicht der gemäß Paragraph 38, Absatz eins, FinStrG verhängten Geldstrafe aufgehoben wird. Im übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 8.Jänner 1963 geborene Aziz Ludwig G***** des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach §§ 35 Abs. 2, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG als Beteiligter nach § 11 dritter Fall FinStrG schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 8.Jänner 1963 geborene Aziz Ludwig G***** des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach Paragraphen 35, Absatz 2, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG als Beteiligter nach Paragraph 11, dritter Fall FinStrG schuldig erkannt.

Den Urteilsfeststellungen zufolge übermittelte der Angeklagte in der Zeit von März bis Juni 1990 im Auftrag seines Vaters unter Einschaltung eines Speditionsunternehmens 25 türkische Teppiche von Hamburg an Käufer in Österreich. Er stellte mit dem entsprechenden gewerbsmäßigen Hinterziehungsvorsatz für diese Teppiche in insgesamt 17 Fällen Rechnungen aus, in denen nicht die richtigen Kaufpreise aufschienen, wodurch vom Zollamt die Eingangsabgaben um insgesamt 79.010 S zu niedrig festgesetzt wurden.

Angemerkt sei, daß aus diesen Urteilsannahmen eine unmittelbare Täterschaft und nicht eine Beitragstäterschaft des Angeklagten abzuleiten gewesen wäre, weil er eine Eingangsabgabenverkürzung unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht (§ 35 Abs. 2 FinStrG) bewirkt hat. Die Tathandlungen dieses Vergehens setzen nicht voraus, daß der Täter selbst die Warenerklärung im Sinne der §§ 51 f ZollG abgibt (SSt. 48/6; 15 Os 117/89). Auf Grund der rechtlichen Gleichwertigkeit der im § 11 FinStrG bezeichneten Täterschaftsformen ist der Beurteilungsfehler jedoch ohne Konsequenzen geblieben.Angemerkt sei, daß aus diesen Urteilsannahmen eine unmittelbare Täterschaft und nicht eine Beitragstäterschaft des Angeklagten abzuleiten gewesen wäre, weil er eine Eingangsabgabenverkürzung unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht (Paragraph 35, Absatz 2, FinStrG) bewirkt hat. Die Tathandlungen dieses Vergehens setzen nicht voraus, daß der Täter selbst die Warenerklärung im Sinne der Paragraphen 51, f ZollG abgibt (SSt. 48/6; 15 Os 117/89). Auf Grund der rechtlichen Gleichwertigkeit der im Paragraph 11, FinStrG bezeichneten Täterschaftsformen ist der Beurteilungsfehler jedoch ohne Konsequenzen geblieben.

Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten eine Geldstrafe von 60.000 S (im Falle der Uneinbringlichkeit sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe) und gemäß 19 FinStrG hinsichtlich der (mit einer Ausnahme) nicht für verfallen erklärten Teppiche eine Wertersatzstrafe von 100.000 S (im Falle der Uneinbringlichkeit zwei Monate Ersatzfreiheitsstrafe). Beide Geldstrafen wurden unter Bezugnahme auf § 26 Abs. 1 FinStrG und § 43 Abs. 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten eine Geldstrafe von 60.000 S (im Falle der Uneinbringlichkeit sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe) und gemäß 19 FinStrG hinsichtlich der (mit einer Ausnahme) nicht für verfallen erklärten Teppiche eine Wertersatzstrafe von 100.000 S (im Falle der Uneinbringlichkeit zwei Monate Ersatzfreiheitsstrafe). Beide Geldstrafen wurden unter Bezugnahme auf Paragraph 26, Absatz eins, FinStrG und Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Die bedingte Nachsicht der Wertersatzstrafe wird von der Anklagebehörde und von der Finanzstrafbehörde je mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft. Außerdem ficht die Finanzstrafbehörde auch die für die Abgabenhinterziehung verhängte Geldstrafe mit Berufung an.

Beide Nichtigkeitsbeschwerden sind im Recht, weil - wie auch das Erstgericht in der Urteilsausfertigung einräumt - der bekämpfte Ausspruch über die bedingte Nachsicht der Wertersatzstrafe nur bei dem hier nicht gegebenen Fall einer Jugendstraftat in Betracht kommt (§ 26 Abs. 1 FinStrG) und demgemäß eine Überschreitung der gerichtlichen Strafbefugnis im Sinn des von der Staatsanwaltschaft ausdrücklich und vom Hauptzollamt Linz der Sache nach geltend gemachten Anfechtungsgrundes der Z 11 des § 281 Abs. 1 StPO unterlaufen ist.Beide Nichtigkeitsbeschwerden sind im Recht, weil - wie auch das Erstgericht in der Urteilsausfertigung einräumt - der bekämpfte Ausspruch über die bedingte Nachsicht der Wertersatzstrafe nur bei dem hier nicht gegebenen Fall einer Jugendstraftat in Betracht kommt (Paragraph 26, Absatz eins, FinStrG) und demgemäß eine Überschreitung der gerichtlichen Strafbefugnis im Sinn des von der Staatsanwaltschaft ausdrücklich und vom Hauptzollamt Linz der Sache nach geltend gemachten Anfechtungsgrundes der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO unterlaufen ist.

Bei Erledigung der beiden Nichtigkeitsbeschwerden hat sich der Oberste Gerichtshof auf den geltend gemachten Beschwerdepunkt zu beschränken (§ 290 Abs. 1 StPO). Die unbekämpft gebliebene und zum Vorteil des Angeklagten ausschlagende Reduktion des Wertersatzes, welche insoweit ohne gesetzliche Basis mit den gegebenen Einkommensverhältnissen des Verurteilten und nicht entsprechend der (allerdings hiezu zitierten) Vorschrift des § 19 Abs. 5 FinStrG mit einem (in Wahrheit gar nicht vorliegenden) Mißverhältnis der Unrechtsfolge zu den objektiven und subjektiven Umständen der Tat begründet wurde, kann auch unter dem Gesichtspunkt eines Sachzusammenhanges (§ 289 StPO) nicht behoben werden.Bei Erledigung der beiden Nichtigkeitsbeschwerden hat sich der Oberste Gerichtshof auf den geltend gemachten Beschwerdepunkt zu beschränken (Paragraph 290, Absatz eins, StPO). Die unbekämpft gebliebene und zum Vorteil des Angeklagten ausschlagende Reduktion des Wertersatzes, welche insoweit ohne gesetzliche Basis mit den gegebenen Einkommensverhältnissen des Verurteilten und nicht entsprechend der (allerdings hiezu zitierten) Vorschrift des Paragraph 19, Absatz 5, FinStrG mit einem (in Wahrheit gar nicht vorliegenden) Mißverhältnis der Unrechtsfolge zu den objektiven und subjektiven Umständen der Tat begründet wurde, kann auch unter dem Gesichtspunkt eines Sachzusammenhanges (Paragraph 289, StPO) nicht behoben werden.

Es war daher den beiden Nichtigkeitsbeschwerden Folge zu geben und gemäß § 288 Abs. 2 Z 3 StPO der Ausspruch über die bedingte Nachsicht der gemäß § 19 FinStrG verhängten Wertersatzstrafe im Ausmaß von 100.000 S (im Fall der Uneinbringlichkeit zwei Monate Ersatzfreiheitsstrafe) aufzuheben.Es war daher den beiden Nichtigkeitsbeschwerden Folge zu geben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO der Ausspruch über die bedingte Nachsicht der gemäß Paragraph 19, FinStrG verhängten Wertersatzstrafe im Ausmaß von 100.000 S (im Fall der Uneinbringlichkeit zwei Monate Ersatzfreiheitsstrafe) aufzuheben.

Auch der Berufung der Finanzstrafbehörde, mit welcher sie sich gegen die Höhe der Geldstrafe und deren bedingte Nachsicht wendet, kommt teilweise Berechtigung zu.

Wenngleich die vom Erstgericht festgestellten Strafzumessungsgründe insofern einer Korrektur bedürfen, als von einer bloß untergeordneten (richtigerweise jedoch als unmittelbare Täterschaft zu beurteilenden) Beteiligung des Angeklagten keine Rede sein kann, erachtet der Oberste Gerichtshof angesichts der Bedeutung der Milderungsgründe des Geständnisses und der Unbescholtenheit eine Erhöhung der in erster Instanz gefundenen Geldstrafe für nicht geboten.

Im Recht ist die Berufung jedoch, soweit sie sich gegen die bedingte Nachsicht dieser Sanktion wendet.

Bei der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben und dem damit wiederholten bewußten Eingehen kriminellen Risikos fehlt einer bloß bedingten Geldstrafe die notwendige spezialpräventive Effektivität. Auch die bedingte Nachsicht der gemäß § 38 Abs. 1 FinStrG verhängten Geldstrafe war daher aufzuheben.Bei der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben und dem damit wiederholten bewußten Eingehen kriminellen Risikos fehlt einer bloß bedingten Geldstrafe die notwendige spezialpräventive Effektivität. Auch die bedingte Nachsicht der gemäß Paragraph 38, Absatz eins, FinStrG verhängten Geldstrafe war daher aufzuheben.

Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0140OS00162.9301.0215.0

Dokumentnummer

JJT_19940215_OGH0002_0140OS00162_9300011_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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