RS OGH 1988/5/10 4Ob15/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.1988
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Norm

ABGB §43 C

Rechtssatz

Der Schutz des Firmennamens nach § 43 ABGB setzt eine Verwechlungsgefahr als Beeinträchtigung der Interessen des berechtigten Namensträgers voraus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0009447

Dokumentnummer

JJR_19880510_OGH0002_0040OB00015_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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