RS OGH 2021/4/14 7Ob551/88, 7Ob585/89, 5Ob62/95, 18OCg1/21b

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Veröffentlicht am 19.05.1988
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Rechtssatz

Nur wenn der Wille des Gesetzgebers darauf gerichtet war, dass eine materiell-rechtliche Übergangsbestimmung auch die Weitergeltung verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach sich ziehen soll oder wenn die beiden Bestimmungen in einem derart engen Zusammenhang stehen, dass die Weitergeltung der einen ohne die Weitergeltung der anderen kaum denkbar ist, kann davon ausgegangen werden, dass ohne eine ausdrückliche Verlängerung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen die Verlängerung der Geltungsdauer der materiell-rechtlichen Bestimmungen dazu führt, dass Ansprüche nach diesen Bestimmungen nach den bisherigen Verfahrensbestimmungen weiterbehandelt werden müssen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0008704

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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