TE OGH 1989/5/18 7Ob585/89

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Veröffentlicht am 18.05.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Kodek und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Dr. Hermann B***, Verteidiger in Strafsachen und Rechtsanwaltsanwärter, Dornbirn, Bachgasse 1, wegen Zulassung zur Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung nach den bisherigen Bestimmungen infolge Rekurses des Antragstellers gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Präses der Rechtsanwaltsprüfungskommission vom 12. April 1989, GZ. Jv 7.008-9 C/86-9, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

In Punkt 1. des angefochtenen Bescheides hat der Präsident des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Präses der Rechtsanwaltsprüfungskommission die vom Antragsteller Dr. Hermann B*** an das Oberlandesgericht Innsbruck gerichteten Anträge auf Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung nach den bisherigen Bestimmungen (§ 3 RAO idF vor dem RAPG 1985, BGBl. 556, iVm Art. VI der Schluß- und Übergangsbestimmungen des RAPG 1986, BGBl. 556/1985 idF BGBl. Nr. 163/1987) sowie auf Feststellung der Befreiung des Antragstellers von der Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung aus dem Bereich des Strafrechts und des Strafprozeßrechts zurückgewiesen; in Punkt 2. des Bescheides wurden die inhaltlich gleichen an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Präses der Rechtsanwaltsprüfungskommission gerichteten Anträge abgewiesen. Die Übergangsbestimmung des Art. VI Abs. 4 RAPG habe keine Weitergeltung der bisherigen Verfahrensvorschriften bewirkt. Es gälten vielmehr gemäß Art. VI Abs. 1 lit. a RAPG ab 1. Juli 1986 die Bestimmungen des Art. I dieses Gesetzes. Nach § 6 RAPG entscheide über die Zulassung zu den Teilprüfungen der Rechtsanwaltsprüfung auf Antrag des Prüfungswerbers der Präses der Kommission im Einvernehmen mit der Rechtsanwaltskammer. Präses sei nach § 3 der Präsident des Oberlandesgerichtes. Gegen die Nichtzulassung zu den Teilprüfungen der Rechtsanwaltsprüfung stehe gemäß § 8 des zitierten Gesetzes dem Prüfungswerber das Recht auf Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission zu, wobei § 5 a RAO sinngemäß anzuwenden sei. Zur Entscheidung über die gestellten Anträge sei daher nicht das Oberlandesgericht Innsbruck, sondern der Präsident des Oberlandesgerichtes als Präses der Prüfungskommission zuständig. Der an das Oberlandesgericht Innsbruck gerichtete Antrag sei daher zurückzuweisen gewesen. Der an den Präses der Prüfungskommission gerichtete Antrag sei abzuweisen gewesen, weil eine Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung nur im Einvernehmen mit der Rechtsanwaltskammer erfolgen könne, die Vorarlberger Rechtsanwaltskammer den beiden Anträgen jedoch nicht zugestimmt habe.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen Punkt 1. dieses Bescheides an den Obersten Gerichtshof gerichtete Rekurs des Antragstellers ist unzulässig. Der Präsident des Oberlandesgerichtes Innsbruck folgt in dem angefochtenen Bescheid der vom Obersten Gerichtshof im Beschluß vom 19. Mai 1988, 7 Ob 551/88, vertretenen Rechtsansicht, daß zwar nach Art. VI Abs. 4 des RAPG Rechtsanwaltsanwärter, die am 1. Juli 1987 (nach der Fassung dieser Bestimmung im Sinne des Art. I des Bundesgesetzes vom 7. April 1987, BGBl. 163/87, am 1. Jänner 1989) die Voraussetzungen für die Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung nach den bisherigen Bestimmungen erfüllt und sich zur Prüfung angemeldet haben, auf ihren Antrag die Prüfung nach den bisherigen Bestimmungen ablegen können, daß der Wortlaut dieser Bestimmung aber nur den Inhalt und die Voraussetzungen für die Prüfung zum Gegenstand habe und nicht auch das Verfahren der Zulassung zur Prüfung betreffe. § 4 Abs. 3 RAO, aus dem sich eine Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Entscheidung über Rekurse gegen Entscheidungen betreffend die Rechtsanwaltsprüfung ergebe, sei durch Art. VI Abs. 2 lit. a Z 3 iVm Abs. 1 lit. a des RAPG, BGBl. 556/1985, mit Wirkung vom 1. Juli 1986 aufgehoben worden. Irgendein Hinweis darauf, daß diese Bestimmung nach dem Willen des Gesetzgebers für bestimmte Fälle über den genannten Zeitpunkt hinaus weiter gelten solle, könne der Aufhebungsverfügung nicht entnommen werden. Die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes für die in § 4 RAO genannten Fälle über den 1. Juli 1986 hinaus sei daher beseitigt worden. Der Oberste Gerichtshof hat in der genannten, ausführlich begründeten Entscheidung ausdrücklich erklärt, die gegenteilige, zu 1 Ob 665/86 und - dieser folgend - 7 Ob 519/87 vertretenen Rechtsansicht nicht aufrechterhalten zu können. Es besteht kein Anlaß, von den in der Entscheidung 7 Ob 551/88 festgehaltenen Ausführungen - die dem Rechtsmittelwerber bekannt sind - wieder abzugehen. Eine Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Entscheidung über Rekurse gegen Entscheidungen betreffend die Rechtsanwaltsprüfung ist daher nicht mehr gegeben.

Bemerkt sei, daß über die vom Antragsteller an das Oberlandesgericht Innsbruck gerichteten Anträge nicht vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes als dem Präses der Rechtsanwaltsprüfungskommission, sondern vom Oberlandesgericht Innsbruck als Gericht in einer im GOG festgesetzten Besetzung zu entscheiden gewesen wäre, wenn auch (gleichfalls) in der Form, daß die Anträge aus dem Grund der Unzuständigkeit zurückgewiesen werden. Ein Rechtsmittelzug vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes zum Obersten Gerichtshof ist nicht vorgesehen; der Rekurs war auch aus diesem Grund zurückzuweisen.

Anmerkung

E17360

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0070OB00585.89.0518.000

Dokumentnummer

JJT_19890518_OGH0002_0070OB00585_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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