TE OGH 2021/4/14 18OCg1/21b

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Veröffentlicht am 14.04.2021
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Dr. Veith, die Hofräte Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und Mag. Painsi sowie die Hofrätin Mag. Istjan LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Denkmair Hutterer Hüttner Waldl Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen die beklagte Partei P***** Privatstiftung, *****, wegen Aufhebung eines Schiedsspruchs (Streitwert 1.631.000 EUR), in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Klage wird als nicht zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung geeignet zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]       Die Beklagte ist eine im Firmenbuch des Landesgerichts ***** zu FN ***** eingetragene Privatstiftung nach § 1 PSG, deren Stifter ***** 2009 verstarb.

[2]       Vor einem Ad-hoc-Schiedsgericht machte die Klägerin (= Schiedsklägerin, im Folgenden: Klägerin) eine Forderung von 1.631.000 EUR als Begünstigte der Beklagten (= Schiedsbeklagte, im Folgenden: Beklagte) gegen diese geltend. Zur Zuständigkeit des Schiedsgerichts stützte sich die Klägerin auf Punkt 10 der früheren Fassung der Stiftungszusatzurkunde vom 29. Jänner 2007, der wie folgt lautete:

Zehntens: Nach dem Ableben des Stifters sind Rechtsstreitigkeiten zwischen Stiftung und Begünstigten über Ansprüche, welche sich auf Bestimmungen der Stiftungs- oder der Stiftungszusatzurkunde gründen, von einem Schiedsgericht zu entscheiden, wobei sich die Streitparteien diesem Schiedsgericht bei sonstiger Verwirkung ihrer Ansprüche zu unterwerfen haben. Bezüglich der näheren Gestaltung des schiedsgerichtlichen Verfahrens sind die Bestimmungen der Österreichischen Zivilprozessordnung […] über das schiedsrichterliche Verfahren […] heranzuziehen. Die Parteien haben je einen Schiedsrichter zu bestellen, wonach von den bestellten Schiedsrichtern gemeinsam eine dritte Person als weiterer Schiedsrichter, welcher die Funktion des Obmannes zu übernehmen hat, zu bestellen ist.

[3]       Das angerufene Schiedsgericht schränkte das Verfahren – aufgrund der Unzuständigkeitseinrede der Beklagten – auf die Prüfung seiner Zuständigkeit ein.

[4]       In seinem Zuständigkeits- und Endschiedsspruch vom 17. 12. 2020 sprach das Schiedsgericht aus, dass es zur Entscheidung über das Klagegebehren nicht zuständig sei, wies die Schiedsklage zurück und verpflichtete die Klägerin zum Kostenersatz.

[5]       Die fehlende Zuständigkeit wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die (nach § 33 Abs 2 PSG gerichtlich genehmigte) Neufassung der Stiftungszusatzurkunde aus dem Jahr 2017 keine Schiedsklausel enthalte. Bei rein objektiver Auslegung der nunmehrigen Stiftungszusatzurkunde sei das Schiedsgericht auch nicht für „Altansprüche“ (aus der Zeit vor der Neufassung der Stiftungszusatzurkunde) zuständig. Es gebe keine Übergangsbestimmung, die eine Nachwirkung aufgehobener Statuten (= Stiftungszusatzurkunde vom 29. Jänner 2007) für bestimmte Ansprüche vorsehe.

[6]       Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Schiedsspruchs wegen § 611 Abs 2 Z 1 2. Fall ZPO.

[7]       Die neue Fassung der Stiftungszusatzurkunde sei vom Landesgericht ***** nach § 33 Abs 2 PSG genehmigt worden, wobei der Entscheidung mehrere Tagsatzungen vorangegangen seien. Sie habe sich im entsprechenden Verfahren dagegen gewandt, dass eine ihr gegenüber bestehende Zahlungsverpflichtung der Beklagten in der neuen Fassung der Stiftungszusatzurkunde gestrichen werde. Das habe zur Folge gehabt, dass in die vom Gericht letztlich genehmigte Stiftungszusatzurkunde folgende Klausel („Dissensvorbehalt“) aufgenommen worden sei:

Sechstens: Richtlinien für die Zuwendungen an Begünstigte

Festgehalten wird, dass die aktuell Begünstigten gemäß der Anordnung des Stifters in Punkt Sechstens lit b) der bis zur gegenständlichen Änderung der Stiftungszu-
satzurkunde geltenden Fassung der Stiftungszu-
satzurkunde bereits umfangreiche Einmal-
zahlungen als Zuwendungen erhalten haben. Hinsichtlich R***** besteht eine unterschiedliche Auffassung zwischen dieser und der Stiftung, ob diese bereits zur Gänze erfüllt sind.

Die Festsetzung von allfälligen weiteren Zuwendungen obliegt dem Stiftungsvorstand nach folgenden Kriterien: ...

[8]            Mit diesem Dissensvorbehalt sei nach Ansicht der Klägerin dem zwingenden Willen des Stifters Rechnung getragen worden, dass die noch offenen Ansprüche weiterhin aufrecht seien „und diese im Streitfall durch ein Schiedsgericht zu entscheiden sind“.

[9]            Eine allfällige Streichung der Schiedsklausel wäre gegen den Stifterwillen, die Klägerin als langjährige Lebenspartnerin des Stifters abzusichern, und sei zudem nicht notwendig. Für den klagsgegenständlichen Anspruch sei vom Stifter eine Schiedsklausel vorgesehen worden.

[10]           Ein Wegfall der Schiedsklausel könne sich lediglich auf die im Jahr 2017 neu geregelten Begünstigtenansprüche beziehen, nicht jedoch auf den klagsgegenständlichen Anspruch, der sich auf die frühere Stiftungszusatzurkunde gründe und dessen Fortbestand in der Neufassung normiert worden sei. Die Frage der Rückwirkung der Streichung der Schiedsklausel sei zwischen den Streitteilen im Verfahren nach § 33 Abs 2 PSG nicht erörtert worden.

[11]     Die Schiedsklausel teile das Schicksal des Anspruchs und bestehe daher fort.

[12]           Dazu ist auszuführen:

Rechtliche Beurteilung

[13]     A. Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs

[14]     Vorweg ist im Sinne der Klägerin klarzustellen, dass der Oberste Gerichtshof für die gegenständliche Klage nach § 615 ZPO zuständig ist. Die nach § 617 Abs 8 ZPO normierte Zuständigkeit des Landesgerichts setzt voraus, dass im Verfahren ein Konsument einem Unternehmer gegenübersteht (ErläutRV zum Schiedsrechts-Änderungsgesetz 2013, 2322 BlgNR 24. GP 4: „Frage einer Über- und Unterordnung“). Ein solches Verhältnis liegt bei der Geltendmachung von Ansprüchen einer Begünstigten gegenüber einer Privatstiftung nicht vor.

[15]           B. Prüfung der Zulässigkeit der Schiedsklage nach § 538 ZPO (analog)

[16]           Die Aufhebungsklage ist schon aufgrund des klägerischen Vorbringens nicht zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung geeignet und aus diesem Grund zurückzuweisen.

[17]     1. Bei Aufhebungsklagen hat in Analogie zu § 538 ZPO ein Vorprüfungsverfahren stattzufinden. Der geltend gemachte Aufhebungsgrund des § 611 Abs 2 Z 1 2. Fall ZPO

„… wenn das Schiedsgericht seine Zuständigkeit verneint hat, eine gültige Schiedsvereinbarung aber doch vorhanden ist, ...“

liegt bereits nach dem Inhalt der Klage nicht vor. Aus dem Vorbringen der Klägerin ist nicht abzuleiten, dass das Schiedsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint hat.

[18]     2. Die Zuständigkeit und Entscheidungsbefugnis eines Schiedsgerichts setzt eine gültige Schiedsvereinbarung nach § 581 ZPO voraus (5 Ob 63/18b; 18 OCg 6/20m; RS0044997; Hausmaninger in Fasching/Konecny3 § 581 Rz 29; Rechberger/Simotta, ZPR9 Rz 1214).

[19]     2.1 Die Bestimmungen des Vierten Abschnitts des Sechsten Teils der ZPO über das Schiedsverfahren (§§ 577 – 618 ZPO) finden gemäß § 581 Abs 2 ZPO sinngemäß auf Schiedsgerichte Anwendung, die in gesetzlich zulässiger Weise durch Statuten angeordnet werden. Das Gesetz setzt eine Schiedsklausel in solchen Statuten mit einer Schiedsvereinbarung gleich. Unter Statuten sind sowohl die Satzungen juristischer Personen als auch die Gesellschaftsverträge von Personengesellschaften und Vereinsstatuten zu verstehen, sofern sie echte Schiedsgerichte nach §§ 577 ff ZPO vorsehen (18 ONc 2/20v mwN).

[20]     2.2 Auch die Stiftungserklärung, die nach § 10 Abs 1 PSG in der Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde zu beurkunden ist, fällt unter den Begriff der Statuten iSd § 581 Abs 2 ZPO (Arnold, PSG3 § 40 Rz 4; Hausmaninger in Fasching/Konecny3 § 581 Rz 301; Kodek, Schiedsklauseln als Instrument zur Konfliktregelung bei Privatstiftungen, PSR 2013, 152 [154]; Schauer in Czernich/Deixler-Hübner/Schauer, Handbuch Schiedsrecht [2018] Rz 5.2; vgl bereits Fasching, Schiedsgericht und Schiedsverfahren im österreichischen und im internationalen Recht [1973] 50; differenzierend Koller in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrensrecht I [2011] Rz 3/356, wonach die Stiftungserklärung iSd § 581 Abs 2 ZPO unter „andere nicht auf Vereinbarung beruhende Rechtsgeschäfte“ falle). Eine Schiedsklausel kann daher sowohl in der Stiftungsurkunde als auch in der Zusatzurkunde enthalten sein(Hausmaninger in Fasching/Konecny3 § 581 Rz 302; Kodek, PSR 2013, 154; Nueber in Höllwerth/Ziehensack, ZPO § 583 Rz 10; Müller/Melzer in Czernich/Deixler-Hübner/Schauer, Handbuch Schiedsrecht Rz 24.23).

[21]     2.3 Welche Streitigkeiten von einer Schiedsklausel umfasst sind, ist grundsätzlich aufgrund ihres – auszulegenden – Inhalts zu ermitteln. Eine Stiftungserklärung als Rechtsgrundlage der Privatrechtsstiftung entspricht dem Gesellschaftsvertrag bzw den Satzungen einer Gesellschaft (ErläutRV 1132 BlgNR 18. GP 23). Damit sind die für Satzungen juristischer Personen entwickelten Auslegungskriterien (dazu RS0008813; RS0108891) auch auf Stiftungen anzuwenden (6 Ob 116/01d; 6 Ob 198/13f; 6 Ob 122/16h). Bestimmungen in Satzungen (damit auch in der Stiftungszusatzurkunde) sind daher nicht nach § 914 ABGB, sondern wie generelle Normen nach den §§ 6 und 7 ABGB objektiv auszulegen. Die objektive Auslegung gilt nach gesicherter Rechtsprechung auch für eine in den Statuten enthaltene Schiedsklausel, ohne dass danach zu differenzieren wäre, ob der Schiedsklausel „korporative Wirkung“ zukommt (2 Ob 117/13i [Vereinsstatuten]; 6 Ob 104/17p [Gesellschaftsvertrag einer GmbH]; 18 ONc 2/20v [Satzung einer Wassergenossenschaft]).

[22]     3. Ausgehend vom objektiven Sinn der aktuellen Stiftungszusatzurkunde begegnet der Schiedsspruch keinen Bedenken. Bereits aus dem Vorbringen der Klägerin ist abzuleiten, dass die aktuelle Stiftungszusatzurkunde weder eine Schiedsklausel noch eine Übergangsbestimmung enthält, nach der die Schiedsklausel der früheren Fassung für „Altansprüche“ weiterhin anzuwenden ist.

[23]     Die Klägerin stützt die Zuständigkeit auf die frühere Fassung der Stiftungszusatzurkunde vom 29. Jänner 2007 (samt Schiedsklausel), weil diese ihrer Meinung nach auf ihre Ansprüche als Begünstigte (weiterhin) anwendbar sei. Ihre Argumente können die Unrichtigkeit des Schiedsspruchs nicht schlüssig erklären.

[24]           3.1 Im Hinblick auf die Parallelen bei der Auslegung von Statuten und von Gesetzen ist hervorzuheben, dass Verfahrensgesetze grundsätzlich immer nach dem letzten Stand anzuwenden sind, wenn der Gesetzgeber nicht ausdrücklich eine gegenteilige Anordnung trifft (Fasching, Zivilprozessrecht2 [1990] Rz 130; RS0008733; RS0008704). Auch dieser Grundsatz stützt den angefochtenen Schiedsspruch.

[25]           3.2 Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem „Dissensvorbehalt“. Daraus leitet die Klägerin (auch) die Weitergeltung der Schiedsklausel ab.

[26]     3.2.1 Allein aus dem (in der Stiftungszusatzurkunde dokumentierten) Umstand, dass zwischen den Streitteilen wegen der bisherigen Einmalzahlungen an die Klägerin eine unterschiedliche Auffassung zur endgültigen Erfüllung der klägerischen Ansprüche besteht, lässt sich nicht ableiten, dass (deshalb) im Streitfall ein Schiedsgericht darüber zu entscheiden hat. Die von der Klägerin behaupteten materiell-rechtlichen Ansprüche sind von der verfahrensrechtlichen Durchsetzung zu unterscheiden. Die Durchsetzung bzw Klärung der klägerischen Ansprüche hängt nicht zwingend an der Zuständigkeit und Entscheidungsbefugnis eines Schiedsgerichts. Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass sie als langjährige Lebenspartnerin des Stifters nach dessen Willen abgesichert werden sollte, wird ausgeblendet, dass diese Absicherung ebenso auch in der staatlichen Gerichtsbarkeit durchgesetzt werden kann.

[27]           3.2.2 Darüber hinaus nimmt der Vorbehalt, auf den die Klägerin die Zuständigkeit für ihre Klage stützt, ausdrücklich auf die „bis zur gegenständlichen Änderung“ geltenden Fassung der Stiftungszusatzurkunde Bezug, was – im Sinne der Ausführungen des Schiedsgerichts – die Ablösung der alten Stiftungszusatzurkunde durch die neue Stiftungszusatzurkunde indiziert.

[28]           3.2.3 Die Rechtsansicht der Klägerin, dass die entsprechende Formulierung betreffend Zuwendungen an Begünstigte („Hinsichtlich R***** besteht eine unterschiedliche Auffassung zwischen dieser und der Stiftung, ob diese bereits zur Gänze erfüllt sind.“) dahingehend zu verstehen sei, dass ihre Ansprüche (nur) im Rahmen eines Schiedsverfahrens geltend zu machen seien, findet bei der gebotenen objektiven Auslegung der Stiftungszusatzurkunde, insbesondere des darin enthaltenen „Dissensvorbehalts“, somit keine Deckung.

[29]           3.3 Auch mit dem Hinweis, dass eine Schiedsklausel nach der Rechtsprechung das Schicksal des Hauptvertrags teile, wird die Richtigkeit des Schiedsspruchs nicht widerlegt. Nach der entsprechenden Judikatur ist eine in ein Vertragsverhältnis eingebaute Schiedsklausel als Nebenabrede zu beurteilen, die das rechtliche Schicksal des Hauptvertrags teilt und ihre Daseinsberechtigung verliert, wenn die Parteien den Hauptvertrag einverständlich außer Kraft setzen (RS0045295). Aus dieser Rechtsprechung lässt sich nur ableiten, dass eine Nebenabrede bei Wegfall des Hauptvertrags hinfällig wird. Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Es kann daher nicht im „Umkehrschluss“ aus der referierten Judikatur abgeleitet werden, dass die Schiedsklausel einer bereits aufgehobenen Stiftungszusatzurkunde nur deshalb aufrecht bleiben soll, weil zwischen den Streitteilen Uneinigkeit über den Bestand der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche besteht.

[30]           4.1 Mit der rechtskräftigen Änderung der Stiftungszusatzurkunde trat die frühere Stiftungszusatzurkunde außer Kraft, was auch den Wegfall der Schiedsklausel zur Folge hatte. Dieser Neufassung der Stiftungszusatzurkunde lag ein außerstreitiges Verfahren zugrunde, an dem auch die Klägerin beteiligt war und das seinen Abschluss in der rechtskräftigen Genehmigung der Änderung fand (§ 33 Abs 2 PSG). Die gerichtliche Genehmigung gemäß § 33 Abs 2 letzter Satz PSG dient gerade der Kontrolle der ordnungsgemäßen Ausübung des Änderungsrechts durch den Stiftungsvorstand. Sie soll den in der Stiftungserklärung zum Ausdruck kommenden Stifterwillen vor nachträglicher, unkontrollierter und leichtfertiger Veränderung und Verfälschung und zugleich die Privatstiftung vor dem Zugriff ihrer eigenen Organe schützen (RS0129739). Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens war vom Gericht auch zu prüfen, ob der enge Rahmen gewahrt wurde, innerhalb dessen Änderungen nach § 33 Abs 2 Satz 2 PSG zulässig sind, insbesondere dass der im Stiftungszweck dargelegte Stifterwille beachtet wurde (vgl RS0118723).

[31]           4.2 Die Klägerin tritt der Rechtsansicht des Schiedsgerichts nicht entgegen, dass es an ihr gelegen wäre, eine Vereinbarung über die Weitergeltung der Schiedsklausel in die Stiftungszusatzurkunde zu reklamieren. Nach ihrem Vorbringen beschränkten sich ihre Äußerungen im Genehmigungsverfahren auf ihren Standpunkt zu ihren (ihrer Ansicht nach) offenen Ansprüchen gegenüber der Beklagten bzw zur Regelung der Zuwendungen. Das Verfahren zur Prüfung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts ermöglicht den seinerzeitigen Beteiligten aber nicht, ein im Verfahren nach § 33 Abs 2 PSG versäumtes Vorbringen nachzuholen oder überhaupt die Wirksamkeit der Änderung der Stiftungszusatzurkunde zu bestreiten.

[32]           4.3 Die gerichtlich genehmigte Abänderung der Stiftungszusatzurkunde verschließt einen Rückgriff auf einen aus einer älteren Fassung abzuleitenden Willen des Stifters. Eine Berücksichtigung des (hypothetischen) Willens des Stifters, wie er in der aufgehobenen Stiftungszusatzurkunde zur damals geltenden Schiedsklausel zum Ausdruck kam, muss damit im Anlassfall ausscheiden, selbst wenn man – im Sinne der Klägerin – davon ausgeht, dass bei der Auslegung einer Schiedsklausel (auch) auf den Stifterwillen Bedacht zu nehmen sei.

[33]           5. Im Ergebnis gelingt es der Klägerin daher nicht, das Vorliegen des geltend gemachten Aufhebungsgrundes schlüssig zu behaupten. Die Unschlüssigkeit des Vorbringens zu einem bestimmten Aufhebungsgrund ist kein Fall für eine Verbesserung (18 OCg 1/18y; RS0036173 [T18]). Mangels Behauptung eines tauglichen Aufhebungsgrundes ist die Klage ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückzuweisen, was auch ein Schlüssigstellen in einer Verhandlung ausschließt (18 OCg 5/19p). Die Klage ist deshalb in analoger Anwendung von § 538 ZPO zurückzuweisen (RS0132276).

Textnummer

E131867

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:018OCG00001.21B.0414.000

Im RIS seit

16.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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