Norm
ABGB §165bRechtssatz
Bei der nach § 165 b Abs 2 ABGB zu geltenden gerichtlichen Entscheidung ist zwar ausschließlich auf das Kindeswohl abzustellen, doch kann die Persönlichkeit des Namensgebers nicht völlig außer Betracht bleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0048458Dokumentnummer
JJR_19880531_OGH0002_0050OB00546_8800000_003