RS OGH 2004/7/27 10ObS17/87, 10ObS114/89, 10ObS208/89, 10ObS38/92, 10ObS168/92, 10ObS145/95, 10ObS20

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.1988
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Norm

ASVG idF vor der 51.ASVGNov (BGBl 1993/335) §255 Abs4 litc Db
ASVG idF vor der 51.ASVGNov (BGBl 1993/335) §273 Abs3 litc
ASVG §253d Abs1 Z3
ASVG §253d Abs1 Z4
  1. ASVG § 253d gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 43/2000
  2. ASVG § 253d gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  3. ASVG § 253d gültig von 01.11.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 253d gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 43/2000
  2. ASVG § 253d gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  3. ASVG § 253d gültig von 01.11.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Rechtssatz

Gleichartige Tätigkeiten iSd § 255 Abs 4 lit c und des § 273 Abs 3 lit c ASVG sind solche, die im wesentlichen ähnliche psychische und physische Anforderungen ua an die Handfertigkeit, Intelligenz, Kenntnisse für die überwiegend ausgeübte Tätigkeit, Umsicht, Verantwortungsbewußtsein, Körperhaltung, Durchhaltevermögen, Schwere der Arbeit und schließlich auch an die Konzentration stellen. Dabei wird die Gleichartigkeit der während des Beobachtungszeitraumes ausgeübten Tätigkeit nicht erst dann zu bejahen sein, wenn sie hinsichtlich aller oben genannten Parameter gegeben ist. Es kommt diesbezüglich vielmehr auf den Kernbereich der Tätigkeit, also auf jene Umstände an, die ihr Wesen ausmachen und sie von anderen Tätigkeiten unterscheiden.Gleichartige Tätigkeiten iSd Paragraph 255, Absatz 4, Litera c und des Paragraph 273, Absatz 3, Litera c, ASVG sind solche, die im wesentlichen ähnliche psychische und physische Anforderungen ua an die Handfertigkeit, Intelligenz, Kenntnisse für die überwiegend ausgeübte Tätigkeit, Umsicht, Verantwortungsbewußtsein, Körperhaltung, Durchhaltevermögen, Schwere der Arbeit und schließlich auch an die Konzentration stellen. Dabei wird die Gleichartigkeit der während des Beobachtungszeitraumes ausgeübten Tätigkeit nicht erst dann zu bejahen sein, wenn sie hinsichtlich aller oben genannten Parameter gegeben ist. Es kommt diesbezüglich vielmehr auf den Kernbereich der Tätigkeit, also auf jene Umstände an, die ihr Wesen ausmachen und sie von anderen Tätigkeiten unterscheiden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085589

Dokumentnummer

JJR_19880531_OGH0002_010OBS00017_8700000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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