Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Raimund Kabelka (Arbeitgeber) und Wilhelm Hackl (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gottfried P***, Elektromonteur, 4240 Freistadt, Kalvarienbergstraße 19, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wider die beklagte Partei P*** DER A***, 1021 Wien, Friedrich
Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. Feber 1987, GZ 13 Rs 1002/87-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Oberösterreich in Linz vom 3. November 1986, GZ 5 C 30/86-10 (nunmehr 14 Cgs 42/87 des Landesgerichtes Linz), bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das Urteil des Berufungsgerichtes und das Urteil des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Oberösterreich in Linz werden aufgehoben.
Die Sozialrechtssache wird zur Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht verwiesen.
Text
Begründung:
Der beklagte Versicherungsträger wies den Antrag des Klägers vom 4. Oktober 1985 auf Berufsunfähigkeitspension mit Bescheid vom 10. Jänner 1986 ab, weil Berufsunfähigkeit im Sinn des § 273 Abs 1 und Abs 3 lit d ASVG nicht vorliege.Der beklagte Versicherungsträger wies den Antrag des Klägers vom 4. Oktober 1985 auf Berufsunfähigkeitspension mit Bescheid vom 10. Jänner 1986 ab, weil Berufsunfähigkeit im Sinn des Paragraph 273, Absatz eins und Absatz 3, Litera d, ASVG nicht vorliege.
In der dagegen am 26. Februar 1986 erhobenen Klage begehrte der Kläger eine Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1. November 1985, weil er keiner geregelten Beschäftigung mehr nachgehen könne.
Der vom Erstgericht bestellte Sachverständige für Berufskunde und Arbeitspsychologie führte in der "Vorgeschichte" seines in der mündlichen Verhandlung einverständlich verlesenen schriftlichen Gutachtens zum Berufsverlauf des Klägers ab 1955 aus, dieser habe von 1955 bis 1958 eine Elektroinstallateurlehre zurückgelegt, die er mit Gesellenprüfung abgeschlossen habe. Seither sei er zunächst als Facharbeiter, seit November 1975 als Angestellter beschäftigt gewesen, ohne daß sich dadurch in seiner Tätigkeit etwas geändert habe. Der Kläger habe nach seinen eigenen Angaben gegenüber dem Sachverständigen während der letzten 15 Jahre vor dem 1. November 1985 immer die gleiche Tätigkeit ausgeübt. Seine Haupttätigkeit, die den weitaus größten Teil umfaßt habe, sei das Wickeln von Motoren, und zwar von Kleinmotoren bis zu großen Motoren von 200 PS gewesen. Er habe stehend gearbeitet. Die Motoren seien auf einem Arbeitstisch gewickelt worden, auf den sie der Kläger selbst habe heben müssen. Größere Motoren, die bis zu 200 kg gewogen hätten, hätten von zwei Arbeitskräften gehoben werden müssen. Nebenbei habe der Kläger gelegentlich Motoren in Betrieben installiert oder inspiziert, welche Störungen vorlagen. In seinem Gutachten kam dieser Sachverständige zum Schluß, daß der zwar nicht umschulbare, wohl aber anzulernende, zu unterweisende und einzuordnende Kläger diese Tätigkeit nicht mehr ausüben könne. Das Motorenwickeln selbst überfordere zwar seine Leistungsfähigkeit nicht, wohl aber das dabei erforderliche Heben der Motorblöcke auf die Werkbank, weil dies eine fallweise schwere Tätigkeit darstelle. Im Protokoll über die mündliche Verhandlung ist beurkundet, daß die beklagte Partei die Vernehmung der Parteien beantragte (ohne daß ein Beweisthema angegeben wäre), und daß das Schiedsgericht (ua) von dieser Beweisaufnahme "wegen Unerheblichkeit" Abstand nahm. Das Schiedsgericht gab dem Klagebegehren statt (ohne nach § 391 Abs 2 und 5 ASVG eine vorläufige Zahlung anzuordnen und deren Betrag und eine diesbezügliche Erfüllungsfrist festzusetzen). Es stellte fest, daß der am 21. November 1927 geborene Kläger infolge seines seit der Antragstellung bestehenden, in absehbarer Zeit vermutlich im wesentlichen gleichbleibenden körperlichen und geistigen Zustandes noch leichte bis mittelschwere Arbeiten im Stehen, Gehen und Sitzen ohne unübliche Arbeitspausen verrichten, aber über 15 kg schwere Lasten auch nicht mehr fallweise heben oder tragen kann. Arbeiten mit dauerndem oder überwiegendem Bücken bis zum Boden, häufiges Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, häufige Durchnässung und Erkältung und häufiges starkes Temperaturgefälle sind zu vermeiden. Hinsichtlich der Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes bestehen keine Einschränkungen. Den Berufsverlauf und die vom Kläger in den letzten 15 Jahren ausgeübte Tätigkeit stellte das Erstgericht nach dem schon dargestellten berufskundlichen Gutachten fest, insbesondere, daß der Kläger auch große Motoren wickeln und dabei schwere Lasten heben und tragen mußte, was er nicht mehr kann.Der vom Erstgericht bestellte Sachverständige für Berufskunde und Arbeitspsychologie führte in der "Vorgeschichte" seines in der mündlichen Verhandlung einverständlich verlesenen schriftlichen Gutachtens zum Berufsverlauf des Klägers ab 1955 aus, dieser habe von 1955 bis 1958 eine Elektroinstallateurlehre zurückgelegt, die er mit Gesellenprüfung abgeschlossen habe. Seither sei er zunächst als Facharbeiter, seit November 1975 als Angestellter beschäftigt gewesen, ohne daß sich dadurch in seiner Tätigkeit etwas geändert habe. Der Kläger habe nach seinen eigenen Angaben gegenüber dem Sachverständigen während der letzten 15 Jahre vor dem 1. November 1985 immer die gleiche Tätigkeit ausgeübt. Seine Haupttätigkeit, die den weitaus größten Teil umfaßt habe, sei das Wickeln von Motoren, und zwar von Kleinmotoren bis zu großen Motoren von 200 PS gewesen. Er habe stehend gearbeitet. Die Motoren seien auf einem Arbeitstisch gewickelt worden, auf den sie der Kläger selbst habe heben müssen. Größere Motoren, die bis zu 200 kg gewogen hätten, hätten von zwei Arbeitskräften gehoben werden müssen. Nebenbei habe der Kläger gelegentlich Motoren in Betrieben installiert oder inspiziert, welche Störungen vorlagen. In seinem Gutachten kam dieser Sachverständige zum Schluß, daß der zwar nicht umschulbare, wohl aber anzulernende, zu unterweisende und einzuordnende Kläger diese Tätigkeit nicht mehr ausüben könne. Das Motorenwickeln selbst überfordere zwar seine Leistungsfähigkeit nicht, wohl aber das dabei erforderliche Heben der Motorblöcke auf die Werkbank, weil dies eine fallweise schwere Tätigkeit darstelle. Im Protokoll über die mündliche Verhandlung ist beurkundet, daß die beklagte Partei die Vernehmung der Parteien beantragte (ohne daß ein Beweisthema angegeben wäre), und daß das Schiedsgericht (ua) von dieser Beweisaufnahme "wegen Unerheblichkeit" Abstand nahm. Das Schiedsgericht gab dem Klagebegehren statt (ohne nach Paragraph 391, Absatz 2 und 5 ASVG eine vorläufige Zahlung anzuordnen und deren Betrag und eine diesbezügliche Erfüllungsfrist festzusetzen). Es stellte fest, daß der am 21. November 1927 geborene Kläger infolge seines seit der Antragstellung bestehenden, in absehbarer Zeit vermutlich im wesentlichen gleichbleibenden körperlichen und geistigen Zustandes noch leichte bis mittelschwere Arbeiten im Stehen, Gehen und Sitzen ohne unübliche Arbeitspausen verrichten, aber über 15 kg schwere Lasten auch nicht mehr fallweise heben oder tragen kann. Arbeiten mit dauerndem oder überwiegendem Bücken bis zum Boden, häufiges Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, häufige Durchnässung und Erkältung und häufiges starkes Temperaturgefälle sind zu vermeiden. Hinsichtlich der Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes bestehen keine Einschränkungen. Den Berufsverlauf und die vom Kläger in den letzten 15 Jahren ausgeübte Tätigkeit stellte das Erstgericht nach dem schon dargestellten berufskundlichen Gutachten fest, insbesondere, daß der Kläger auch große Motoren wickeln und dabei schwere Lasten heben und tragen mußte, was er nicht mehr kann.
Daraus zog das Erstgericht den rechtlichen Schluß, daß der Kläger, der das 55. Lebensjahr vollendet und ab Stichtag 180 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate erworben habe und die während der letzten 15 Jahre (vor dem Stichtag) überwiegend ausgeübte Tätigkeit infolge seines Gesundheitszustandes nicht mehr verrichten könne, als erwerbsunfähig im Sinn des § 273 Abs 3 ASVG gelte. Warum das Schiedsgericht den Antrag der Beklagten auf Vernehmung der Parteien für unerheblich ansah, ist weder dem Protokoll über die mündliche Verhandlung noch den Entscheidungsgründen des Urteils zu entnehmen.Daraus zog das Erstgericht den rechtlichen Schluß, daß der Kläger, der das 55. Lebensjahr vollendet und ab Stichtag 180 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate erworben habe und die während der letzten 15 Jahre (vor dem Stichtag) überwiegend ausgeübte Tätigkeit infolge seines Gesundheitszustandes nicht mehr verrichten könne, als erwerbsunfähig im Sinn des Paragraph 273, Absatz 3, ASVG gelte. Warum das Schiedsgericht den Antrag der Beklagten auf Vernehmung der Parteien für unerheblich ansah, ist weder dem Protokoll über die mündliche Verhandlung noch den Entscheidungsgründen des Urteils zu entnehmen.
Die beklagte Partei bekämpfte dieses Urteil wegen
Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die sie darin erblickte, daß das Schiedsgericht die konkrete Tätigkeit des Klägers nicht selbst genauestens erhoben, den Kläger weder zur mündlichen Verhandlung geladen, noch entgegen dem Beweisantrag der beklagten Partei als Partei vernommen habe, sondern seine Befragung der (außerhalb der mündlichen Verhandlung vorgenommenen) Befundaufnahme des Sachverständigen für Berufskunde überlassen habe. Dadurch sei eine erschöpfende Erörterung der tatsächlich ausgeführten Tätigkeit des Klägers verhindert worden. Die beklagte Partei beantragte daher, das erstgerichtliche Urteil zwecks neuerlicher Verhandlung und Entscheidung durch das Erstgericht aufzuheben.
Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge.
Die Befragung des Klägers über seine bisherige Tätigkeit habe zur Befundaufnahme des Sachverständigen für Berufskunde gehört. Eine darüber hinausgehende Vernehmung des Klägers als Partei sei entbehrlich gewesen, weil der vom Sachverständigen erhobene Befund vollständig und unbedenklich erscheine. Erachte das Schiedsgericht im Rahmen der ihm allein obliegenden, auf Grund der Beschränkung der Berufsgründe durch den § 400 Abs 2 ASVG unbekämpfbaren und unüberprüfbaren Beweiswürdigung den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt durch den aufgenommenen Sachverständigenbeweis für geklärt, dürfe es ohne Verstoß gegen Verfahrensvorschriften auch von der Vernehmung des Klägers als Partei Abstand nehmen. Die Berufungswerberin zeige nicht auf, welches konkrete maßgebliche Sachverhaltsmoment durch das berufskundliche Gutachten ungeklärt geblieben sei und weshalb es der nachträglichen Vernehmung des Klägers bedurft hätte. Sie mache auch nicht geltend, daß die Angaben des Klägers bei der Befundaufnahme des berufskundlichen Sachverständigen unrichtig seien. Der Sachverständige sei zur mündlichen Verhandlung geladen worden, doch hätten die Parteien von ihrem Fragerecht nicht Gebrauch gemacht. Eine Unvollständigkeit der Sachverhaltsdarstellung oder des Gutachtens oder dessen Unschlüssigkeit würden von der Berufung in bezug auf einen konkreten Umstand nicht geltend gemacht. In ihrer Revision wegen Mangelhaftigkeit des (Berufungs-)Verfahrens beantragt die beklagte Partei, das Urteil des Berufungsgerichts, allenfalls auch das des Erstgerichts zwecks neuerlicher Verhandlung und Entscheidung durch das Berufungsgericht, allenfalls die erste Instanz aufzuheben.Die Befragung des Klägers über seine bisherige Tätigkeit habe zur Befundaufnahme des Sachverständigen für Berufskunde gehört. Eine darüber hinausgehende Vernehmung des Klägers als Partei sei entbehrlich gewesen, weil der vom Sachverständigen erhobene Befund vollständig und unbedenklich erscheine. Erachte das Schiedsgericht im Rahmen der ihm allein obliegenden, auf Grund der Beschränkung der Berufsgründe durch den Paragraph 400, Absatz 2, ASVG unbekämpfbaren und unüberprüfbaren Beweiswürdigung den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt durch den aufgenommenen Sachverständigenbeweis für geklärt, dürfe es ohne Verstoß gegen Verfahrensvorschriften auch von der Vernehmung des Klägers als Partei Abstand nehmen. Die Berufungswerberin zeige nicht auf, welches konkrete maßgebliche Sachverhaltsmoment durch das berufskundliche Gutachten ungeklärt geblieben sei und weshalb es der nachträglichen Vernehmung des Klägers bedurft hätte. Sie mache auch nicht geltend, daß die Angaben des Klägers bei der Befundaufnahme des berufskundlichen Sachverständigen unrichtig seien. Der Sachverständige sei zur mündlichen Verhandlung geladen worden, doch hätten die Parteien von ihrem Fragerecht nicht Gebrauch gemacht. Eine Unvollständigkeit der Sachverhaltsdarstellung oder des Gutachtens oder dessen Unschlüssigkeit würden von der Berufung in bezug auf einen konkreten Umstand nicht geltend gemacht. In ihrer Revision wegen Mangelhaftigkeit des (Berufungs-)Verfahrens beantragt die beklagte Partei, das Urteil des Berufungsgerichts, allenfalls auch das des Erstgerichts zwecks neuerlicher Verhandlung und Entscheidung durch das Berufungsgericht, allenfalls die erste Instanz aufzuheben.
Der Kläger erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist berechtigt.
Nach § 255 Abs 4 bzw. § 273 Abs 3 ASVG in der seit 1. Jänner 1984 geltenden Fassung gilt der Versicherte auch als invalid (Pensionsversicherung der Arbeiter) bzw. berufsunfähig (Pensionsversicherung der Angestellten), wenn erNach Paragraph 255, Absatz 4, bzw. Paragraph 273, Absatz 3, ASVG in der seit 1. Jänner 1984 geltenden Fassung gilt der Versicherte auch als invalid (Pensionsversicherung der Arbeiter) bzw. berufsunfähig (Pensionsversicherung der Angestellten), wenn er
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:010OBS00017.87.0531.000Dokumentnummer
JJT_19880531_OGH0002_010OBS00017_8700000_000