RS OGH 1988/6/30 6Ob716/87, 8Ob510/89, 6Ob576/89, 5Ob101/95, 5Ob137/95, 6Ob2146/96y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1988
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Norm

MRG §27 Abs1

Rechtssatz

Der vereinbarte Rechtsgrund der Ablösezahlung (für Investitionen, für Einrichtungsgegenstände, als Ersatz von Übersiedlungskosten und ähnliche) kann im nachhinein nicht einseitig vom Versprechensempfänger geändert werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 716/87
    Entscheidungstext OGH 30.06.1988 6 Ob 716/87
  • 8 Ob 510/89
    Entscheidungstext OGH 09.02.1989 8 Ob 510/89
    Vgl; Beisatz: Die Frage, ob das Recht, geleistete Zahlungen vom Vermieter zurückzuverlangen, nur vom Wert der nach dem Inhalt der Vereinbarung dem Nachmieter überlassenen Güter (6 Ob 716/87) oder vom Wert der tatsächlich dem Rückfordernden zugekommenen Vorteile ohne Rücksicht auf den Inhalt der diesbezüglichen Vereinbarung (so 4 Ob 567/87) abhängt, war hier nicht zu untersuchen. (T1) Veröff: EvBl 1989/108 S 403
  • 6 Ob 576/89
    Entscheidungstext OGH 13.04.1989 6 Ob 576/89
  • 5 Ob 101/95
    Entscheidungstext OGH 26.09.1995 5 Ob 101/95
    Beisatz: Der Empfänger einer Ablöse, die entweder gar nicht oder als Entgelt für eine bestimmte Leistung (etwa die Überlassung von Einrichtungsgegenständen) gewidmet war, kann also die Verbotssanktion und Nichtigkeitssanktion des § 27 Abs 1 Z 1 MRG nicht dadurch abwenden, daß er - vereinbarungswidrig - geltend macht, sie unter einem prinzipiell anderen Rechtfertigungsgrund (etwa als Übersiedlungskostenersatz oder Mietzinsvoraussetzung) entgegengenommenen bzw verwendet zu haben. (T2) Veröff: SZ 68/174
  • 5 Ob 137/95
    Entscheidungstext OGH 12.12.1995 5 Ob 137/95
    Vgl auch; Beisatz: Die Unbeachtlichkeit der Zweckwidmung einer Ablöse gilt grundsätzlich nur für Gegenleistungen in Form von überlassenen Investitionen. Werden Übersiedlungskosten und Ersatzbeschaffungskosten ersetzt, geschieht dies ohne solche Gegenleistung, weshalb es in diesem Fall einer besonderen Vereinbarung zwischen Altmieter und Neumieter bedarf. (T3)
  • 6 Ob 2146/96y
    Entscheidungstext OGH 11.07.1996 6 Ob 2146/96y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0069819

Dokumentnummer

JJR_19880630_OGH0002_0060OB00716_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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